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Haltungsverbot NRW

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  • Zitat von schaich Beitrag anzeigen
    Ich denke, Deutsch sollte in Deutschland verstanden werden?
    Das kann ich nur zurückreichen:

    Zitat von The Dude Beitrag anzeigen
    Wer der Meinung ist, dass ein Verein nur seine Interessen zu vertreten hat
    Das Wörtchen "nur" macht den Unterschied in der Sprache. Du hast geschrieben, dass du ja auch kündigen kannst wenn der rechtsweg nicht ergriffen wird. Und das solltest du auch tun wenn du der Meinung bist, dass ein Verein NUR DEINE Interessen zu vertreten hat. Die Führung des Vereins, die das Vertrauen der Mitgliederversammlung hat, ist eben nicht der Meinung, dass der Rechtsweg sinnvoll ist. Das aktzeptiert man, stellt sich selber für ein Amt zu Verfügung oder kündigt halt.

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    • Ich möchte an dieser Stelle auch auf die aktuelle DGHT Infopost hinweisen die jeder der eine aktuelle e-Mail Adresse hinterlegt hat erhalten haben sollte. Darin steht etwas ausführlicher mit wem der Vorstand derzeit so spricht.
      www.eurasia-snakes.de

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      • Die Führung des Vereins:ggg: Die haben ja in Bayern und Hessen auch entschieden, dass der Rechtsweg nicht sinnvoll sei. Oder haben sie da den rechtlichen Weg bis zun Ende beschritten....vielleicht hab ich was verpasst??

        Nur die dümmste Kälber wählen.....

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        • Zitat von schaich Beitrag anzeigen
          Die Führung des Vereins. Die haben ja in Bayern und Hessen auch entschieden, dass der Rechtsweg nicht sinnvoll sei. Oder haben sie da den rechtlichen Weg bis zun Ende beschritten....vielleicht hab ich was verpasst??

          Nur die dümmste Kälber wählen.....
          Nein. Im Ernst. Ich denke, alles ist im Griff. Vielleicht mach ich mir da völlig unnötige Sorgen. Der Vorstand hat das Vertrauen der Mitglieder und wendet jetzt eine proaktive Strategie an. Ich hab mich da in was reingesteigert ohne Grundlage. Sorry wg. Doppelpost. Kommt nie mehr vor.
          Zuletzt geändert von schaich; 11.11.2014, 20:08.

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          • Zitat von joey-the-hunter Beitrag anzeigen
            Welche Seite meinst du?

            Nabend, entschuldige, du warst mir erst jetzt aufgefallen unter den neuen Posting.


            Die Seite meine ich:

            http://www.qmvet.de/reptilien/stadtgruppe_MUC.htm


            Unter Google seid ihr zwar zu finden, wenn ich aber drauf klicke kommt die Meldung: Seite nicht gefunden.



            MfG


            DerVigilante

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            • Auch wenn du deine Aussage inzwischen relativiert hast möchte ich doch darauf antworten: ein Gang vor Gericht macht nur Sinn wenn es auch Erfolgsaussichten gibt. Beide Male war das nicht der Fall. Zudem hätte die DGHT in beiden Fällen nicht klagen können sondern nur ein betroffener Halter. Der Verein wäre aber bei Erfolgsaussichten bereit gewesen einen Kläger zu unterstützen. Doch so wäre es eine reine Geldverschwendung gewesen, allein die Kosten für ein juristisches Gutachten hätten die gesammelten Hessen Spenden um ein vielfaches überstiegen
              www.eurasia-snakes.de

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              • Nur so: ..... Gespräche (runder Tisch mit Zoll, ULB, Tierschützern/haltern, Landesvertreter) zur Regelung der Gefahr/Gifttierhaltung gab es in NRW schon zu Zeiten eines verstorbenen Vorstandsmitgliedes. Von dieser Seite aus sah man damals keinen Handlungsbedarf dort selbst aktiv zu werden. Heute aus der DGHT ausgeschlossene Mitglieder waren damals vor Ort als unsere Vertreter.

                Also warum heute so aufgeregt?

                B b Harte

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                • Hallo,

                  Ich habe diesen Text zugestellt bekommen um ihn euch zur Verfügung zu stellen.
                  Es ist jetzt sehr wichtig das jeder die Politiker bei sich vor Ort kontaktiert, nur diese können etwas bewirken. Facebook Posts oder teilen von Posts dagegen bewirken garnichts. Die Leute vertreten eure Meinung, dafür sind sie da. Überzeugt sie von eurem Vorhaben, nur so bringt das was. Ich finde im Text wurden alle relevanten Punkte gut geschildert.
                  Wenn ihr den Text verwendet bitte verwendet ihn vor allem inhaltlich und schreibt ihn mit euren eigenen Worten. Ein 1000x kopierter Text nützt der Situation auch nichts. Bringt eure eigenen Erfahrungen mit hinein. Erklärt den Leuten warum euch euer Hobby wichtig ist und das ihr bereit seid dafür zu kämpfen.

                  Entwurf Gefahrtiergesetz NRW

                  Zum Entwurf des Gefahrtiergesetzes NRW sowie der zugehörigen Durchführungsverordnung in der Fassung vom 25.9.2014 wird wie folgt Stellung genommen:

                  Grundsätzlich begrüße ich das Vorhaben, per gesetzlicher Regelung eine Kontrolle und eine Transparenz bzgl. der Haltung von Tieren zu erreichen, die ein großes Potential besitzen, Menschen zu verletzen oder zu töten (sog. „Gefahrtiere“). Das Gefahrtiergesetz ist in erster Linie ein Gesetz zur Abwehr von Gefahren, also eine ordnungsbehördliche Regelung; der Artenschutz steht hier nicht im Vordergrund. Dennoch werden z.B. über den Nachweis einer Qualifikation der Halter entsprechender Tiere („Sachkundenachweis“) auch arten- (und tierschutz)relevante Ziele erreicht, da grundsätzlich erwartet werden kann, dass sachkundige Halter ihre Tiere entsprechend artgerechter unterbringen als Halter ohne Sachkunde(nachweis).
                  Obwohl der Gesetzentwurf grundsätzlich als positiv zu bewerten ist, werden im folgenden Kritikpunkte und Fragen erörtert bzw. aufgeworfen mit der Bitte, diese im weiteren Gesetzgebungsprozess zu berücksichtigen.

                  § 2 Haltungsverbot
                  Das beabsichtigte Verbot der Haltung „besonders“ gefährlicher Tiere der im Entwurf genannten Arten wird generell als sehr kritisch gesehen. Erfahrungen aus dem Artenschutz zeigen, dass ein Handelsverbot von Arten nicht dazu beiträgt, dass die Tiere effektiver geschützt sind als ohne Verbot. Das Problem ist, dass es trotz Verbotes Personen gibt, die bestimmte Arten halten möchten, und dies auch tun. Das heißt, der Grau- bzw. Schwarzmarkt und die illegale Haltung lassen sich insbesondere in Zeiten des nicht zu kontrollierenden Internethandels nicht durch Verbote reglementieren. Transparenz und die Kontrollmöglichkeit durch Behörden sind die Instrumente, die gegen die illegale Haltung von Tieren eingesetzt werden sollten.
                  Übertragen auf den Gefahrtierbereich heißt das, dass ein Verbot der Haltung dazu führt, dass Personen, die gefährliche Tiere halten möchten, dies auch tun werden – allerdings so, dass es für Behörden nicht mehr möglich ist, zu kontrollieren. Im Gegensatz zur Gesetzgebung bzgl. gefährlicher Hunde („Kampfhundeverordnung“) muss beispielsweise eine Giftschlange nicht „Gassi geführt werden“. Giftschlangen, Skorpione und Spinnen lassen sich theoretisch in jedem Wohnzimmer halten (wie es ja auch praktiziert wird) – ein Verbot wird daran aber nichts oder nur wenig ändern, da zahlreiche Halter auch weiterhin diese Tiere an den Kontrollmöglichkeiten der Behörden vorbei halten werden. Absatzmöglichkeiten für Nachzuchten wird es dank Internet ebenfalls geben, so dass ein Verbot einer weiteren Verbreitung der unter §2 fallenden Arten nicht entgegenstehen wird.

                  Ein weiterer Aspekt ist, dass vorhersehbar eine große Zahl von Besitzern gefährlicher Arten diese „entsorgen“ werden – sei es aus Angst, dass ihnen die Tiere von der Behörde abgenommen werden (z.B. bei Nachzuchten, die keinen Bestandsschutz genießen werden), aus finanziellen Gründen, weil Halter sich den Sachkundenachweis und die aufwändigen Haltungsbedingungen (besonders gesicherte Terrarien, separater Raum etc.) nicht leisten können/wollen, oder einfach aus dem Gefühl heraus, dass ihnen „der Staat“ ein Hobby verleiden wolle. Ähnliches war seinerzeit bei Inkrafttreten der „Kampfhunde-Verordnung“ bzw. des Landeshundegesetzes zu beobachten, als die Anzahl ausgesetzter Hunde (bestimmter Rassen) signifikant anstieg. Bezogen auf die Gefahrtiere könnten dies bedeuten, dass mit Inkrafttreten des Gefahrtiergesetzes zahlreiche gefährliche Tiere nicht nur getötet (Tierschutzgesetz!), sondern wahrscheinlich auch ausgesetzt werden – was wiederum zu einer eben nicht beabsichtigten Gefährdung der Allgemeinheit führen würde.

                  Ein letzter Aspekt in Bezug auf das Haltungsverbot ist, dass es lediglich Zoos, Zirkussen, Auffangstationen und wiss. Einrichtungen nach dem Hochschulgesetz gestattet sein wird, die „verbotenen“ Arten zu halten. Diese enge Einschränkung ist als sehr kritisch zu betrachten, da es zahlreiche private Halter z.B. im Amphibien- und Reptilienbereich gibt, die über hervorragende Kenntnisse in Bezug auf bestimmte Arten/Gattungen verfügen. In bestimmten Fällen (z.B. Übernahme beschlagnahmter Tiere aus Naturentnahmen) ist diesen Haltern ein vergleichbarer Rang wie Zoos mit ihrer spezialisierten Haltung (z.B. Löbbecke-Museum in Düsseldorf) zuzusprechen. Ein Verbot der privaten Haltung bestimmter Arten ohne Ausnahme würde zwangsläufig zu einer Wissenserosion und einem Erkenntnisdefizit führen, da entsprechende Halter, die sich intensiv mit ihrem Hobby auseinandersetzen und in bestimmten Fällen ihr Wissen aus privater Haltung auch publizieren (z.B. Mense, div. Publikationen über Schlangen; Salterberg, Publikation über Pfeilgiftfrösche i. Vorber.), fehlen werden. In dieser Hinsicht erscheinen (ungeachtet der dargelegten generellen Kritik an einem Haltungsverbot) zumindest entsprechende gesetzliche Ausnahmemöglichkeiten, die von den zuständigen Behörden im Einzelfall genutzt werden könnten, als absolut notwendig.
                  Ferner wäre es vor dem Hintergrund von Arterhaltungszuchten fatal, wenn künftig diese (wenigen) Halter hierfür nicht mehr zur Verfügung stünden. Ein Beispiel: Es gibt derzeit in NRW private Halter von Kreuzottern, die genetisch mit den hier in der Region heimischen Exemplaren übereinstimmen. Zur Stützung vorhandener Populationen oder zur Wiederansiedelung erloschener Vorkommen ist eine Auswilderung dieser in Gefangenschaft gezüchteten Exemplare durchaus sinnvoll. Das Haltungsverbot gem. §2 würde jedoch ein derartiges Auswilderungskonzept unter Einsatz privater Nachzuchten im naturschutzfachlichen Sinne unmöglich machen. Auch unter diesem Aspekt werden entsprechende gesetzliche Ausnahmemöglichkeiten, die von den zuständigen Behörden im Einzelfall genutzt werden könnten, als notwendig erachtet.


                  §3 Anzeigepflichten
                  Die Anzeige der Haltung eines gefährlichen Tieres wird als wünschenswert und zentrales Ziel dieses Gesetzes angesehen. Konsequenterweise ist aufgrund der o.g. Kritik an § 2 des Gesetzentwurfes zu fordern, dass alle Gefahrtiere statt eines Verbotes einer Anzeigepflicht gem. § 3 zu unterliegen haben.
                  In Bezug auf die Erfassung der Gefahrtiere erscheint es sinnvoll, eine landesweit zentrale Datenbank (z.B. ASPE) einzurichten. Die Erfahrungen aus dem behördlichen Artenschutz, bei dem es keine zentrale Datenbank gibt, zeigen, dass insbesondere in Bezug auf den Wechsel von Tieren (über Zuständigkeitsgrenzen hinweg) der Nämlichkeitsnachweis deutlich einfacher zu erbringen wäre, wenn alle beteiligten Behörden in NRW einen zentralen Zugriff auf ein „Gefahrtierregister“ hätten. Dies würde zu einer deutlichen Vereinfachung bei der Zusammenarbeit der Behörden und zu einer Steigerung der Transparenz hinsichtlich des Verbleibs von Tieren führen. Erfasst werden sollten bei der Anzeige von Gefahrtieren auch die Individuen, die von Zoofachgeschäften gehandelt werden, so dass auch die nicht-privaten Verkaufswege eindeutig und auf einfache Weise für die Behörde nachzuvollziehen sind.
                  Bzgl. Abs. 3 ist es aus praktischer Sicht fraglich, ob in der Tat die Behörde als einzige zu unterrichten ist; letztlich ist es Aufgabe der Kommune, die Zuständigkeit in diesem Punkt zu organisieren, aber es erscheint aus Gründen der Erreichbarkeit und Handlungsfähigkeit sinnvoll, auch Feuerwehr und/oder Polizei in die zu informierenden Stellen einzubeziehen. Dies ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn es bei den Feuerwehren entsprechend geschultes Personal gibt, das bei einem Notfall aktiv werden kann.

                  §5 Sachkunde
                  Grundsätzlich wird die Nachweispflicht der Sachkunde für die Haltung (nicht nur) von Gefahrtieren begrüßt! Neben der Abwendung von potentiellen Gefährdungen werden hierdurch auch tier- und artenschutzrechtliche Aspekte erfasst. Die genaueren Bestimmungen zur Sachkunde werden in § 2 (und § 3) der DVO geregelt. Daraus geht hervor, dass jeder Halter einen entsprechenden Sachkundenachweis zu erbringen hat. Dies dürfte sicherlich bei einer Anzahl von Haltern auf Kritik stoßen, die bereits seit geraumer Zeit und nachgewiesenermaßen (z.B., weil sie der Behörde bekannt sind und diese etwa bei der Aufnahme beschlagnahmter Tiere unterstützen) Gefahrtiere zuverlässig und sachkundig halten. Möglicherweise müssten sie sich selber prüfen, weil nur sie selbst über ein landesweit großes Fachwissen verfügen. Ferner ist die Frage, ob und in welchem Umfang bisher abgelegte Sachkundenachweise anerkannt werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 4 des Entwurfes würden lediglich Sachkundenachweise zuständiger Stellen anderer Länder anerkannt werden. Weitergehend die Frage, wer die Anerkennung dieser bisherigen Nachweise durchführt.
                  In dieser Hinsicht schließt sich eine weitere Problemstellung an: Wie kann sichergestellt werden, dass die vom LANUV zur Prüfung der Sachkunde bestellten Stellen auch wirklich über die erforderliche Qualifikation verfügen? Aus Halterkreisen wurde bekannt, dass bei manchen bisher vorgenommenen Sachkundeprüfungen fachlich veraltete Schulungs- und Prüfungsunterlagen zur Verfügung standen, so dass zum Bestehen der Prüfung falsches oder veraltetes Wissen gelernt und geprüft werden musste. Bei manchen Aspekten bestehen möglicherweise auch differenzierte Meinungen, die jeweils aus fachlicher Sicht für sich genommen nicht falsch sein müssen. Es sollte darauf geachtet werden, dass wirklich hochqualifizierte Personen für die Sachkundeprüfung benannt werden, und entsprechende fachliche Differenzmeinungen nicht zum Versagen des Sachkundenachweises führen. Am ehesten dürfte die fachliche Qualifizierung der für die Sachkundeprüfung zuständigen Stellen gelingen, wenn Halterverbände (z.B. über die DGHT, aber auch über lokale/regionale Gruppen organisiert) einbezogen werden.
                  Abschließend zu diesem Punkt wird angeregt, anstelle eines Verbotes, wie oben angeführt, für die Haltung von unter § 2 aufgeführten Tieren Sachkundenachweise zu fordern, die in festgelegten Intervallen (2-5 Jahre) (durch eine Prüfung) zu erneuern sind. Dadurch würde sich erreichen lassen, dass die Halter dieser „besonders gefährlichen“ Tierarten sich laufend fortbilden und einer entsprechenden Überprüfung unterziehen müssen.

                  § 10 Zuständige Behörden; Aufsicht
                  In Absatz 3 wird dargelegt, dass das LANUV für die Unterbringung von ausgesetzten, sichergestellten oder beschlagnahmten Gefahrtieren zuständig ist. Diese Regelung ist grundsätzlich gut, denn damit werden die Kommunen und die entsprechenden Tierheime weder personell noch finanziell belastet (so wie es ja auch in den Erläuterungen dargelegt ist). Es ist jedoch bei der Einrichtung von Auffangstationen darauf zu achten, dass diese möglichst dezentral im Bundesland verteilt eingerichtet werden. Die derzeit einzige offizielle nordrhein-westfälische Auffangstation in Metelen ist aufgrund ihrer Lage an der nord-westlichen Grenze NRWs für viele Städte und Kreise schwer zu erreichen und damit eine Verbringung entsprechender Tiere verhältnismäßig aufwändig.
                  Ferner ist zu regeln, wer für den Transport von Gefahrtieren zuständig sein wird. Für die Ordnungsbehörden erscheint es sehr aufwändig, Personal zu schulen und entsprechende Vorrichtungen zu schaffen, die einen tierschutzgerechten und gefahrlosen Transport derartiger Tiere ermöglichen. Es wird daher angeregt, dass der Transport von Tieren auch in die Zuständigkeit der Auffangstationen fällt.

                  § 11 Gebühren und Auslagen
                  Es wird grundsätzlich begrüßt, dass die Regelungen zum Gefahrtiergesetz nicht auf Kosten der zuständigen kommunalen/kreiszugehörigen Stellen umgesetzt werden sollen, sondern sich durch die Erhebung von Gebühren selbst tragen sollen.
                  Ein wichtiger Aspekt ist in dieser Hinsicht jedoch, ob es eine Festsetzung des Gebührenrahmens durch die Verwaltungsgebührenordnung NRW geben wird, und ob demnach jede zuständige Behörde die Höhe der Gebühren (innerhalb des Rahmens) selbst bestimmen darf. Dies würde zwangsläufig dazu führen, dass es landesweit gesehen (möglicherweise erhebliche) Unterschiede in der Gebührenhöhe geben wird. Andererseits wären die Behörden in der Lage, in Anpassung an ihre Fallzahlen und das einzusetzende Personal die Gebühren so zu kalkulieren, dass sie in der Tat kostendeckend arbeiten können. Unklar ist bislang demnach auch, ob eine Meldegebühr für jedes Tier anfällt, oder ob die Haltung als solche gemeldet und damit gebührenpflichtig wird. U. U. würde eine tierbezogene Meldegebühr zu erheblichen finanziellen Belastungen (denn es sind ja noch Gebühren für ein Führungszeugnis und für den Sachkundenachweis fällig) auf Seiten der Halter führen.
                  In Zusammenhang mit diesem Aspekt ist die Gefahr zu sehen, dass Halter von Gefahrtieren aufgrund der Meldegebühren ihre Tiere gar nicht melden, also von den Kosten abgeschreckt werden, und Tiere dann illegal halten – oder aber „entsorgen“, weil sie die Kosten nicht tragen können/wollen. Daher wurde beispielsweise im Artenschutz (trotz vereinzelter Anfragen von Artenschutzbehörden) auf die Erhebung von Meldegebühren verzichtet.

                  DVO § 1 Anzeigepflicht für gefährliche Tiere
                  Die Aufnahme der beiden Schildkröten-Arten Schnappschildkröte und Geierschildkröte unter Abs. 9 wirft die Frage auf, weshalb diese hier überhaupt gelistet werden, da diese Arten nach § 3 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) einem Haltungsverbot unterliegen – insofern hier der Eindruck erweckt wird, dass diese Tiere unter Einhaltung der Anzeigepflicht doch gehalten werden dürfen.

                  Abschließend sei noch die Frage nach dem Handel mit Arten, die dem Haltungsverbot gem. §*2 des Gesetzentwurfes unterliegen, angeschnitten. Da zunächst einmal mit dem Haltungsverbot kein Handelsverbot einhergeht, können Tiere des § 2 offenbar weiterhin in NRW (z.B. auf der Terraristika) gehandelt werden. Allerdings können diese Tiere dann nicht von Interessenten, die Halter in NRW sind, gekauft werden. Hier erscheinen entsprechende Kontrollen notwendig.
                  Ferner ist die Frage, ob Nachzuchten von Gefahrtieren verkauft werden können. Im Sinne des § 2 sind Nachzuchten zu unterbinden – sofern dies nicht gelingt (z.B. bei lebendgebärenden Schlangen) ist unklar, ob diese Nachzuchten nicht in andere Länder/Mitgliedstaaten der EU oder Drittstaaten verbracht werden können und von dort aus bzw. dorthin verkauft werden dürfen. Ist ein derartiger Handel nicht möglich, besteht zu befürchten, dass Halter Nachzuchten – um den Aufwand so gering wie möglich zu halten – getötet werden, was den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zuwider laufen würde. Insofern besteht in diesem Punkt Klärungsbedarf.

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                  • Liebe Melanie,

                    ich kann mir nicht vorstellen, dass die angesprochenen Stellen derart umfangreiche Einwände in großer Zahl zu lesen bereit sind. Davon abgesehen halte ich es für entschieden kontraproduktiv, für den Fall eines Haltungsverbotes das Aussetzen zahlloser "gefährlicher Tiere" zu prophezeien.

                    Grüße Peter
                    curiosity killed the cat

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                    • Dem sei noch hinzuzufügen, dass manche Aussagen nicht haltbar sind.

                      "Dennoch werden z.B. über den Nachweis einer Qualifikation der Halter entsprechender Tiere („Sachkundenachweis“) auch arten- (und tierschutz)relevante Ziele erreicht, (...).".

                      Die Qualifikation der Halter über die Sachkunde ist ein Tierschutzaspekt, kein Artenschutzaspekt.

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                      • Die SKN-Pflicht klingt gut ist aber nur ein Tierschutzaspekt und kein Sicherheitsaspekt und darum wird es den Politikern in 1. Linie gehen.

                        Die SKN-Pflicht müßte normaler auch für harmlose Tiere gelten. Beispiel: ein Chamäleon ist in der artgerechten Haltung offensichtlich anspruchsvoller als ein Skorpion oder eine kleinbleibende Viper die mit einem simplen Wüstenterrarium zurechtkommt.

                        Nach meiner Kenntnis bezieht sich ein SKN auch weniger auf Handling und ausbruchsichere Unterkunft usw.

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                        • Zitat von Reptillo Beitrag anzeigen
                          Die SKN-Pflicht klingt gut ist aber nur ein Tierschutzaspekt und kein Sicherheitsaspekt und darum wird es den Politikern in 1. Linie gehen.

                          Die SKN-Pflicht müßte normaler auch für harmlose Tiere gelten. Beispiel: ein Chamäleon ist in der artgerechten Haltung offensichtlich anspruchsvoller als ein Skorpion oder eine kleinbleibende Viper die mit einem simplen Wüstenterrarium zurechtkommt.

                          Nach meiner Kenntnis bezieht sich ein SKN auch weniger auf Handling und ausbruchsichere Unterkunft usw.
                          Im gerade veröffentlichten DGHT/VDA - Handbuch SKN Gefahrtiere wird auf Sicherheitsaspekte und Handling sehr wohl eingegangen. Wenn dieses also Basis für den SKN werden soll...

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                          • Protest bringt immer was!

                            Allerdings ist es tatsächlich besser, individualisiert zu schreiben, als eine Massenmail. Und es ist immer besser die Parteien vor Ort mit dem Problem zu konfrontieren. Landtags- oder Bundestagsfraktionen bekommen täglich 100te von Mails. Die werden dann der thematisch zuständigen Person zugeordnet und dann vom entsprechenden "Sprecher" beantwortet, der den Gesetzentwurf im Zweifel gut findet. Das lesen andere Abgeordnete erst dann, wenn es größere Dimensionen annimmt, wie in NRW gerade beim Jagdgesetz. Und ganz ehrlich: Das bekommen wir nicht hin.

                            Am besten ist es allerdings, wenn man selbst sogar Parteimitglied ist und selbst mit gestaltet.

                            Aber wie dem auch sei, jede Post insbesondere an die GRÜNEN ist hilfreich! Bietet den kommunalen Parteivorständen dabei auf jeden Fall auch das persönliche Gespräch an.

                            Ansonsten ist natürlich auch das Telefon eine schöne Möglichkeit sich Gehör zu verschaffen. Eine Mail ist in Sekungen weggeklickt. 100 Mails auch. Aber 10 Anrufe legen ein Büro eines tierschutzpolitischen Sprechers einen Tag lahm!

                            Auch wenn man vielleicht nicht mehr viel an dem jetzt vorliegenden ändert, so ist jeder Protest eine weitere Hürde, um es nochmal schlimmer zu machen. Ich nehme da noch mal den Vergleich mit dem Jagdgesetz: Hier machen ein paar wenige Jäger im Moment eine Stimmung, so dass die Politik nicht umhin kommen wird, Zugeständnisse zu machen.

                            Und was das Thema Klage angeht ... : Vielleicht lohnt es sich zu diesem Zeitpunkt mal eine Rechtschutzversicherung abzuschließen, damit das vielleicht ein Halter durchfechten kann, der dann nicht auf die Almosen des Vereins angewiesen ist.

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                            • @garou - Völlige Zustimmung.
                              Beim NRW-Jagdgesetz muss der Umweltminister gerade Federn lassen. Dies könnte ihn einerseits veranlassen, mehr Energie in das sture Durchpeitschen des Gesetzentwurfs für die Gefahrtierverordnung zu setzen- aber auch andererseits veranlassen, dies mit mehr Sorgfalt und mit besserer Vorbereitung / Abstimmung mit den sachkundigen Fachverbänden zu tun.

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                              • Naja, Protest bringt nicht immer was. Prominentestes Beispiel:S21

                                Zehn Anrufe und Massenemails bringen meines Erachtens nichts, ausser das die Menschen genervt sein werden und das Gegenteil von dem machen was man will. Politiker handeln nach Wählerstimmen. Zehn Anrufe und 100 Emails derselben Person sind schlicht eine Stimme.

                                Wenn jeder eine Pizzabestellung weniger im Monat machen würde und stattdessen jeder Halter in einem Gesamtverband vertreten wäre, dann kann man mit Protest etwas erreichen.
                                Bis dahin sollte es sachliche und konstruktive Kritik sein.

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