Hallo alle,
am 04. November wurde dieser Entwurf von der EU veröffentlicht: http://eur-lex.europa.eu/legal-conte...4R1143&from=DE
Wir dürfen gespannt sein, wie die Artenliste aussehen wird.
Diese Punkte werden allerdings viele von uns direkt betreffen:
Viele Grüße,
Mario
am 04. November wurde dieser Entwurf von der EU veröffentlicht: http://eur-lex.europa.eu/legal-conte...4R1143&from=DE
Wir dürfen gespannt sein, wie die Artenliste aussehen wird.
Diese Punkte werden allerdings viele von uns direkt betreffen:
(3) In die Unionsliste werden nur invasive gebietsfremde Arten aufgenommen, die alle nachstehenden Kriterien
erfüllen:
a) Sie sind nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen für das Gebiet der Union (ohne die Regionen in äußerster
Randlage) gebietsfremd;
b) sie sind nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen in der Lage, unter den vorherrschenden Bedingungen und
unter absehbaren Bedingungen des Klimawandels in einer biogeografischen Region, die sich über mehr als zwei
Mitgliedstaaten erstreckt, oder in einer Meeresunterregion (ohne die Regionen in äußerster Randlage) eine lebensfähige
Population zu etablieren und sich in der Umwelt auszubreiten;
c) sie haben nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
die Biodiversität oder die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen und können zudem nachteilige Auswirkun
gen auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft haben;
d) durch eine gemäß Artikel 5 Absatz 1 durchgeführte Risikobewertung wurde nachgewiesen, dass zur Verhütung ihrer
Einbringung, Etablierung oder Ausbreitung konzertierte Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind;
e) es ist wahrscheinlich, dass durch die Aufnahme in die Unionsliste die nachteiligen Auswirkungen tatsächlich ver
hindert, minimiert oder abgeschwächt werden.
erfüllen:
a) Sie sind nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen für das Gebiet der Union (ohne die Regionen in äußerster
Randlage) gebietsfremd;
b) sie sind nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen in der Lage, unter den vorherrschenden Bedingungen und
unter absehbaren Bedingungen des Klimawandels in einer biogeografischen Region, die sich über mehr als zwei
Mitgliedstaaten erstreckt, oder in einer Meeresunterregion (ohne die Regionen in äußerster Randlage) eine lebensfähige
Population zu etablieren und sich in der Umwelt auszubreiten;
c) sie haben nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
die Biodiversität oder die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen und können zudem nachteilige Auswirkun
gen auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft haben;
d) durch eine gemäß Artikel 5 Absatz 1 durchgeführte Risikobewertung wurde nachgewiesen, dass zur Verhütung ihrer
Einbringung, Etablierung oder Ausbreitung konzertierte Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind;
e) es ist wahrscheinlich, dass durch die Aufnahme in die Unionsliste die nachteiligen Auswirkungen tatsächlich ver
hindert, minimiert oder abgeschwächt werden.
Artikel 7
Beschränkungen
(1) Invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung dürfen nicht vorsätzlich
a) in das Gebiet der Union verbracht werden, auch nicht zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung;
b) gehalten werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;
c) gezüchtet werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;
d) in die, aus der und innerhalb der Union befördert werden, es sei denn, sie werden im Zusammenhang mit der
Beseitigung zu entsprechenden Einrichtungen befördert;
e) in Verkehr gebracht werden;
f) verwendet oder getauscht werden;
g) zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss, oder
h) in die Umwelt freigesetzt werden.
Beschränkungen
(1) Invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung dürfen nicht vorsätzlich
a) in das Gebiet der Union verbracht werden, auch nicht zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung;
b) gehalten werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;
c) gezüchtet werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;
d) in die, aus der und innerhalb der Union befördert werden, es sei denn, sie werden im Zusammenhang mit der
Beseitigung zu entsprechenden Einrichtungen befördert;
e) in Verkehr gebracht werden;
f) verwendet oder getauscht werden;
g) zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss, oder
h) in die Umwelt freigesetzt werden.
Mario
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