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Verfütterung von WA Tieren – erlaubt?

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  • Verfütterung von WA Tieren – erlaubt?

    Hallo,

    da meine Frage in diesem thread >>klick mich<< bisher unbeantwortet blieb, probier ich es mal hier:

    Darf man WA Tiere als Futtertiere verwenden? Ich meine jetzt die rechtliche Seite, nicht die moralische/ethische!

    viele Grüße,
    Martin

  • #2
    Hallo,

    ich gehe mal davon aus, das du Wirbeltiere mit Anhang WA-I meinst; man darf sie nicht verfüttern. Da du rechtlich auch nicht in den Besitz von Wirbeltieren mit Anhang WA-I kommen wirst, es sei denn du benötigst sie für lehr- oder wissenschaftliche Zwecke und kannst dies nachweisen, erübrigt sich eigentlich diese Frage.


    MfG.
    Uwe Starke Huber
    Zuletzt geändert von Uwe Starke Huber; 13.09.2007, 14:25. Grund: Bindestrich und römische Eins vergessen

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    • #3
      Zitat von Uwe Starke Huber Beitrag anzeigen
      Hallo,

      ich gehe mal davon aus, das du Wirbeltiere mit Anhang WAA meinst; man darf sie nicht verfüttern. Da du rechtlich auch nicht in den Besitz von Wirbeltieren mit Anhang-WAA kommen wirst, es sei denn du benötigst sie für lehr- oder wissenschaftliche Zwecke und kannst dies nachweisen, erübrigt sich eigentlich diese Frage.


      MfG.
      Uwe Starke Huber
      Hallo Herr Starke Huber,

      ich denke Martin meint Tiere die im WA I , WA II bzw. Anhang A, Anhang B geführt sind, wie z.B. Podarcis pityusensis spp., alle Arten der Gattung Cordylus usw. .

      Leider bin ich über die spezifischen Richtlinien, diese Frage betreffend, nicht informiert.

      Gruß

      HS
      Zuletzt geändert von H.S.; 13.09.2007, 13:50.
      AG Skinke!

      www.apopo.org - Räumkommando Riesenratte
      "We train rats to save lives" "Adopt a rat!"

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      • #4
        Hallo,

        @Henning Schwier; danke für den Hinweis.

        Anhang-A Tiere ist WA-I, habe leider den Bindestrich und die römische Eins vergessen. Das sind Tiere mit dem höchsten Schutzstatus und dürfen nur als Nachzucht, wenn die entspr. Vorraussetzungen für Nachzuchttiere erfüllt sind, veräußert werden. Werden diese Vorraussetzungen erfüllt, werden sie wie WA-II Tiere (Anhang-B) behandelt, haben aber nicht den WA-I Status, weshalb sie also im Anhang A sind, verloren.

        MfG.
        Uwe Starke Huber
        Zuletzt geändert von Uwe Starke Huber; 13.09.2007, 14:24.

        Kommentar


        • #5
          Moin moin Uwe und Henning,

          die hier gestellte Frage bezieht sich aber weder auf Arten des Anhangs A, noch auf Wirbeltiere...


          Eine ähnliche "WA-Futterfrage" stellte sich mir vor Jahren in einem Stuttgarter Aussie-Restaurant, als ich überlegte die Reste des dargebotenen Krokodilschwanzes im Doggybag nach Hause zu befördern...
          Ob der Kellner Verständis gehabt hätte, eine Bescheinigung dafür auszustellen?

          Gruß
          Felix
          Zuletzt geändert von Felix Hulbert; 13.09.2007, 14:28. Grund: o gegen ö getauscht...

          Kommentar


          • #6
            Zitat von Uwe Starke Huber Beitrag anzeigen
            Hallo,

            Anhang-A Tiere ist WA-A(nhang) I, habe leider den Bindestrich und die römische Eins vergessen. Das sind Tiere mit dem höchsten Schutzstatus und dürfen nur als Nachzucht, wenn die entspr. Vorraussetzungen für Nachzuchttiere erfüllt sind, veräußert werden. Werden diese Vorraussetzungen erfüllt, werden sie wie WA-AII Tiere (Anhang-B) behandelt, haben aber nicht den WA-AI Status, weshalb sie also im Anhang A sind, verloren.

            MfG.
            Uwe Starke Huber
            Hallo Herr Starke Huber,

            wenn dem so ist, frage ich mich warum Nachzuchten und Nachzuchten der Nachuchten von WA I Tieren in einer Fotodokumentation mit Cites Papieren geführt werden müssen, was ja für WA II bekanntlich nicht nötig ist.


            @Felix

            Er hat nach WA gefragt, da ist für mich auch WA I mit drin.

            Wer weiss, vielleicht will er ja ein paar "überschüssige" Pityuseneidechsen verfüttern.(Wo ihm wohl von Michael und Mike eine Steinigung bevor stehen würde.)

            Gruß

            HS
            Zuletzt geändert von H.S.; 13.09.2007, 14:28.
            AG Skinke!

            www.apopo.org - Räumkommando Riesenratte
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            • #7
              Hallo Herr Schwier,

              das, was die WF Anhang-A-Tiere, die im persönlichen Besitz sind, hauptsächlich von WF Anhang-B-Tieren unterscheidet, mal vom ganzen bürokratischen Kram abgesehen, ist das sog. Schaustellungs und Vermarktungsverbot. Für die Aufhebung des Vermarktungsverbotes braucht man eine Züchterbescheinigung und den Nachweis, das es Nachzuchten von WF Anhang-A-Tieren sind. Mit diesen Dokumenten kann dann in der ges. EU mit diesen Tieren gehandelt werden. (Darauf bezog sich meine Äußerung zu WA-II)
              Die Anhang-A Nachzuchten müssen gekennzeichnet oder dokumentiert werden, damit u.a. die Herkunft eindeutig bestimmt werden kann und nicht WF Anhang-A Tiere als Nachzuchten verkauft werden. Die Anhang-A Nachzuchten verlieren also ihren absoluten Schutzstatus, müssen aber zum Schutz der anderen Tiere gekennzeichnet und entspr. gemeldet werden.

              MfG.
              Uwe Starke Huber
              Zuletzt geändert von Uwe Starke Huber; 13.09.2007, 15:04.

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              • #8
                Und? Darf ich die nun essen...ähm verfüttern?

                Lange kann ich die Mangusten nicht mehr hinhalten. Die haben die Skorpione im Nachbarbecken schon entdeckt...

                Haps,

                Bex

                Kommentar


                • #9
                  Zitat von Bex Beitrag anzeigen
                  Und? Darf ich die nun essen...ähm verfüttern?

                  Lange kann ich die Mangusten nicht mehr hinhalten. Die haben die Skorpione im Nachbarbecken schon entdeckt...

                  Haps,

                  Bex
                  Hallo,

                  @Marco

                  das wäre ja ein absichtliches töten eines Tieres mit dem höchsten Schutzstatus.

                  MfG.
                  Uwe Starke Huber

                  Kommentar


                  • #10
                    Zitat von Uwe Starke Huber Beitrag anzeigen
                    @Marco

                    das wäre ja ein absichtliches töten eines Tieres mit dem höchsten Schutzstatus.
                    Zitat von Uwe Starke Huber Beitrag anzeigen
                    ...das, was die WF Anhang-A-Tiere, die im persönlichen Besitz sind, hauptsächlich von WF Anhang-B-Tieren unterscheidet, mal vom ganzen bürokratischen Kram abgesehen, ist das sog. Schaustellungs und Vermarktungsverbot. Für die Aufhebung des Vermarktungsverbotes braucht man eine Züchterbescheinigung und den Nachweis, das es Nachzuchten von WF Anhang-A-Tieren sind. Mit diesen Dokumenten kann dann in der ges. EU mit diesen Tieren gehandelt werden. (Darauf bezog sich meine Äußerung zu WA-II)
                    Die Anhang-A Nachzuchten müssen gekennzeichnet oder dokumentiert werden, damit u.a. die Herkunft eindeutig bestimmt werden kann und nicht WF Anhang-A Tiere als Nachzuchten verkauft werden. Die Anhang-A Nachzuchten verlieren also ihren absoluten Schutzstatus, müssen aber zum Schutz der anderen Tiere gekennzeichnet und entspr. gemeldet werden.
                    Aber es sind doch Skorpion-Nachzuchten.

                    Kommentar


                    • #11
                      Hallo,

                      Zitat von Uwe Starke Huber Beitrag anzeigen

                      ich gehe mal davon aus, das du Wirbeltiere mit Anhang WA-I meinst;
                      jein, Auslöser über diese Frage nachzudenken war dieser thread >>klick mich<< und genauer gesagt dieses posting >>klick mich<< in dem es um Pandinus imperator geht/ging. Pandinus imperator bekommt man auf vielen Börsen als Wildfang fast schon hinterher geschmissen (10er Pack ohne zu Handeln gestern in Hamm für 80 EUR gesehen).

                      Wobei mich die Frage inzwischen durchaus allgemein interessiert. Beim Anmelden spielt Vertebrata vs. Evertebrata durchaus eine Rolle. Auch beim Verfüttern?

                      viele Grüße
                      Martin

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                      • #12
                        Hallo,

                        die Tiere im Anhang 1,2 oder 3 des WA (wie z.B. in diesem Fall Pandinus imperator, Anhang 2) unterliegen lediglig einer Handelskontrolle, daher ist auch der ganze, meist nervige Papierkram nötig, um die Herkunft jeden Tieres nachweisen zu können.

                        Jedoch besteht keinerlei Verbot der Verfütterung an Tiere oder des Fleischverzehrs durch den Menschen, solange das Tier legaler Herkunft ist, daher könntest du auch dem Amt die Abmeldung eines Netzpythons schicken mit dem Vermerk, du hättest eine große Gesellschaft gehabt.

                        Gruß,
                        Alexander
                        Zuletzt geändert von Scapegoat; 18.09.2007, 17:55.
                        www.an-den-meeren.de - Unser Ferienhaus in Ostfriesland!

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                        • #13
                          Ob das so einfach ist wage ich zu bezweifeln.

                          Es gilt immernoch, dass man kein Wirbeltier ohne Grund töten darf.

                          Und ob man exotische Tiere einfach töten darf weil man "hunger drauf hat" bezweifle ich mal stark.

                          Wie es da beim fritieren von Wirbellosen aussieht kommt auf die wirkliche Bedrohung der Art bzw. auf die zuständige Person beim Amt an.


                          Gruß

                          HS
                          AG Skinke!

                          www.apopo.org - Räumkommando Riesenratte
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                          • #14
                            Es gilt immernoch, dass man kein Wirbeltier ohne Grund töten darf.
                            Natürlich, die Nahrungsbeschaffung ist als Grund aber ausreichend.

                            Und ob man exotische Tiere einfach töten darf weil man "hunger drauf hat" bezweifle ich mal stark
                            Wo ist der Unterschied zwischen exotischen und einheimischen Wirbeltieren, wenn es ums Töten geht?
                            Nebenbei: Ein Angler darf gefangenen Fisch töten um ihn zu essen, aber wenn er ihn nur töten und wegwerfen würde, wäre das strafbar.

                            Gruß,
                            Alexander
                            Zuletzt geändert von Scapegoat; 18.09.2007, 17:57.
                            www.an-den-meeren.de - Unser Ferienhaus in Ostfriesland!

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                            • #15
                              Hallo.
                              Bitte nicht alles durcheinanderwerfen, Leute. Wer einen Angel- oder Jagdschein hat, besitzt damit automatisch die Sachkunde zum Töten von Wirbeltieren, das heißt es ist völlig legal (§4 TierSchG bzw. Abschn.3 TierSchVwV). Grundsätzlich ist natürlich das Verfüttern von Individuen geschützter Arten möglich, wenn die Auflagen der BArtSchV erfüllt sind, d.h. wenn z.B. bei meldepflichtigen Arten der Zu- und Abgang der Behörde angezeigt wird. Das kann aber natürlich zwanglos dazu führen, dass der entsprechenden Person die charakterliche Eignung zur Haltung geschützter Tiere aberkannt wird, was zur Beschlagnahmung des Bestandes führen kann. Mal abgesehen von der ethisch-moralischen Seite gibt es doch sicher für jede in Frage kommende geschützte Art eine nicht geschützte Alternative. Und für die Tötung von Wirbellosen gibt es grundsätzlich keine Vorschriften. Das bedeutet, dass jemand, der seiner Vogelspinne überdrüssig ist, sie straffrei im Tiefkühlfach einfrieren darf. Auch bei Wirbellosen gibt es aber bekanntermaßen geschützte und meldepflichtige Arten, für die das o.a. gilt. Gruß
                              Sven
                              Jeder Mensch hat eine Wirbelsäule, aber nicht jeder hat ein Rückgrat.

                              Bitte sehen Sie von privaten Anfragen zu Diskussionsthemen weitgehend ab und posten sie lieber im Forum bzw. bitte legen Sie es mir nicht als Arroganz oder Gleichgültigkeit aus, wenn ich sie nicht beantworte (n kann). Mir fehlt einfach die Zeit dazu.

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