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Verfütterung von WA Tieren – erlaubt?

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  • #31
    Zitat von Daniel Hofer Beitrag anzeigen
    ... und bei uns taucht regelmässig ein Rosa Panther auf, der ist auch
    frei zum Abschuss.......
    Ab und zu trinkt man bei dir wohl auch einen über den Durst? ...

    Find es schade dass sehr interessante Threads teilweise so verhackstückelt werden durch solche Postings.

    Bitte macht fachorientiert weiter .

    Gruß, MC Hammer.

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    • #32
      Hallo

      Mag sein, dass ich das falsche studiert habe, um die Problematik zu durchschauen, aber die härtesten Kontrahenten in diesem Beitrag scheinen einiges durcheinanderzuwerfen.

      Kernaspekt scheint mir die Aussage: "Du musst zwischen Tierschutz und Artenschutz unterscheiden." zu sein. Denn genau darum geht es hier. Das WA ist zumindest nach meiner Überzeugung ein Artenschutzgsetz und alle Bestimmungen und Vorkehrungen die mit diesem zusammenhängen betreffen in erster Linie den Schutz der Arten durch die Überwachung des Handels und die Reglementierung und Überwachung der Nachzucht und nicht etwas der korrekten Behandlung des einzelnen Individuums. Soweit ich das Abkommen kenne findet sich darin keine Aussage über den tiergerechten Umgang mit den aufgenommenen Arten vielleicht mit Ausnahme der damit im weiteren Zusammenhang zusammenhängenden IATA Beförderungsrichtlinien...aber belehrt mich gerne....
      Für den Umgang mit den Tieren ist dann das Tierschutzgesetz und damit zusammenhängende Verordnungen zuständig. Dieses bezieht sich in Bezug auf Tötung, Versuche und Eingriffe (TSchG §4 ff.) aber nur auf Wirbeltiere, weshalb sich z.B. Skorpione hier sowieso nicht dazugehören.

      Wenn ich jetzt also logisch schlussfolgere wäre es bei meinen Phelsuma madagascariensis grandis Nachzuchten in Bezug auf das WA egal ob ich diese verfüttere oder an Interessierte abgebe solange ich bei der Verfütterung nicht in Konflikt mit dem TSchG komme. Dies sollte bei diesen Wirbeltieren aber kein Problem sein, da Wirbeltiere vor dem TSchG gleich behandelt werden und somit ebenso z.B. Phelsumen als auch Labormäuse verfüttert werden dürfen...oder.

      Gruß Patrick
      Interesse v.a. an den Reptilien und Amphibien Madagaskars, aber auch Geckos allgemein.

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      • #33
        Hallo,

        Das Tierschutzgesetz gilt für alle Tiere, auch für Wirbellose. Das ist u.a. der Grund warum Futtertiere auch artgerecht untergebracht und versorgt werden müssen. Wo sich eine Lücke im Gesetz ergibt ist tatsächlich die Tötung von Wirbeltieren, weil es auf Wirbellose nicht eingeht. Die zweite Lücke ist, das man für den Verkauf und die Zucht von Wirbeltieren, ab einer bestimmten Menge, den §11 braucht, aber für Wirbellose nicht, obwohl für beide das Tierschutzgesetz gilt. Die Frage, warum man für Wirbellose keinen §11 braucht, obwohl sie auch unter das Tierschutzgesetz fallen und warum im Tierschutzgesetz nicht auf die Tötung von Wirbellosen eingegangen wird, konnte mir übrigens niemand vom Prüfungsausschuß beantworten.

        MfG.
        Uwe Starke Huber

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        • #34
          Hallo

          @Uwe Starke Huber: Bitte auf die eigene Argumentation achten! Das Tierschutzgesetz gilt eben NICHT in allen Bereichen für alle Tiere, bzw. lässt Grauzonen in die man dann nicht seine eigene Vorstellung hineininterpretieren sollte. An welcher Stelle wird denn überhaupt erwähnt, dass das TSchG überhaupt Wirbellose einschliesst? Es heisst doch nur in bezug auf Tierversuche, dass evtl. auch Wirbellose mit eingeschlossen werden dürfen, wenn diese sinnesphysiologisch mit Wirbellosen gleichgestellt sind, aber NICHT dass diese es sind (TSchG §8(6))...oder?
          Was ist denn nun mit der Argumentation bzgl. Tier- und Artenschutz, gerade von Ihnen hätte ich mir diesbezüglich ein Statement oder zusätzliche Infos gewünscht.

          Gruß Patrick
          Interesse v.a. an den Reptilien und Amphibien Madagaskars, aber auch Geckos allgemein.

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          • #35
            Hallo.
            Bezüglich der Trennung von Tier- und Artenschutz haben Sie Recht, Herr Schönecker, ebenso beim Töten von Tieren. Es ist tatsächlich so, dass Vorschriften über das Töten von Tieren nur für Wirbeltiere gelten. Wie ich oben bereits geschrieben hatte, kann jemand, der seinen Skorpion oder seine Vogelspinne einfriert, weil er sie nicht mehr will, tatsächlich nicht belangt werden. Dagegen darf man Futtermäuse nicht einfach töten, man braucht dazu eine Sachkunde. Das Betäuben durch Kopfschlag z.B. ist aber erlaubt. Weite Bereiche des Tierschutzgesetzes gelten in der Tat nur für Wirbeltiere.
            Artengeschützte Tiere unterliegen der EU-ArtSchVO bzw. der BArtSchVO, die im Übrigen nach wie vor Gültigkeit hat und nicht von der FFH-Verordnung abgelöst wurde, sondern lediglich ergänzt. Für die Verfütterung von Tieren, die in den Anhängen der EU-ArtSchVO gelistet sind, gibt es keine Vorschriften oder Verbote, aber es gibt bis auf wenige Ausnahmen immer noch die Meldepflicht. Diese schränkt die Praktikabilität des Verfütterns stark ein. Ich stimme Ihnen aber zu, dass für das Verfüttern von der Meldepflicht befreiter Tiere wie die genannten Ph.mad.grandis keine Einschränkungen bestehen. Sie können IMO auch zu diesem Zweck nachgezogen werden. Ich habe mich unlängst in das Thema Tier- und Artenschutz eingearbeitet (müssen) und dabei festgestellt, dass in der Tat bei den meisten Terrarianern hoher Aufklärungsbedarf besteht. Es lohnt sich, sich mit diesen Themen eingehender zu beschäftigen. Gruß
            Sven
            Jeder Mensch hat eine Wirbelsäule, aber nicht jeder hat ein Rückgrat.

            Bitte sehen Sie von privaten Anfragen zu Diskussionsthemen weitgehend ab und posten sie lieber im Forum bzw. bitte legen Sie es mir nicht als Arroganz oder Gleichgültigkeit aus, wenn ich sie nicht beantworte (n kann). Mir fehlt einfach die Zeit dazu.

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            • #36
              Na,

              dann wäre ja endlich alles geklärt. Obwohl ich die Skorpione inzwischen so interessant finde, dass wohl nicht alle verfüttert werden.

              Gruss

              Marco

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              • #37
                Hallo,

                Zitat von Sven Zeeb Beitrag anzeigen

                Für die Verfütterung von Tieren, die in den Anhängen der EU-ArtSchVO gelistet sind, gibt es keine Vorschriften oder Verbote, aber es gibt bis auf wenige Ausnahmen immer noch die Meldepflicht.
                die Ausnahmen bzg. An- und Abmeldung betreffen doch vor allem die wirbellosen, oder?

                viele Grüße
                Martin

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                • #38
                  Hallo Martin,

                  soviel ich weiß, betreffen diese Ausnahmen u.a. Iguana iguana, Python regius, Phelsuma madagascariensis...

                  Gab dazu auch einen Beitrag im Newsticker der DGHT-Startseite.

                  Schau mal hier: http://www.dghtserver.de/foren/showp...65&postcount=2

                  VG

                  Marco

                  Kommentar


                  • #39
                    Hallo,

                    Zitat von Martin H. Beitrag anzeigen

                    die Ausnahmen bzg. An- und Abmeldung betreffen doch vor allem die wirbellosen, oder?
                    ich präzisiere meine Frage etwas:
                    Gibt es irgendwelche Wirbellose, die man An- und Abmelden muss?

                    viele Grüße
                    Martin

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                    • #40
                      Das weiß ich nicht auswendig, schau doch mal ins Artenschutzregister des BfN oder der CITES, ansonsten besteht in dieser Hinsicht kein grundsätzlicher Unterschied zwischen Wirbeltieren, Wirbellosen oder Pflanzen. Das bekannte Xaxim z.B. ist ein Baumfarn, der im Anhang B gelistet ist und somit unter Artenschutz steht, ebenso wie ca 24 000 Orchideenarten. Meines Wissens stehen im Anhang B auch einige Vogelspinnen und Skorpione, die dann natürlich meldepflichtig sind. Wie das mit den Hunderten von Nymphen ist, die aus einem Kokon schlüpfen, weiß ich nicht. Aber selbstverständlich hat beim Handel mit geschützten Arten der Verkäufer die Aufklärungs- und der Käufer die Sorgfaltspflicht. Das heißt, wer ein Tier kauft, hat sich über Status und Bestimmungen des Artenschutzes vorher zu informieren. Gruß
                      Sven
                      Jeder Mensch hat eine Wirbelsäule, aber nicht jeder hat ein Rückgrat.

                      Bitte sehen Sie von privaten Anfragen zu Diskussionsthemen weitgehend ab und posten sie lieber im Forum bzw. bitte legen Sie es mir nicht als Arroganz oder Gleichgültigkeit aus, wenn ich sie nicht beantworte (n kann). Mir fehlt einfach die Zeit dazu.

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                      • #41
                        Hallo Sven,

                        Zitat von Sven Zeeb Beitrag anzeigen

                        Das weiß ich nicht auswendig, schau doch mal ins Artenschutzregister des BfN oder der CITES, ansonsten besteht in dieser Hinsicht kein grundsätzlicher Unterschied zwischen Wirbeltieren, Wirbellosen oder Pflanzen. [...] Meines Wissens stehen im Anhang B auch einige Vogelspinnen und Skorpione, die dann natürlich meldepflichtig sind.
                        ja, es stehen auch ein paar Vogelspinnen und Skorpione drin.
                        Den Gesetzestext müsse ich mir erst besorgen, aber soweit ich im Kopf habe steht da bei der Meldepflicht was von "...Wirbeltiere besonders Geschützer Arten..." => Die Behörden die ich kenne legen das i.d.R. so aus (wobei man da mit einigen schon diskutieren muss), dass Wirbellose nicht anzumelden sind und ein Herkunftsnachweis ausreicht.

                        viele Grüße
                        Martin

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                        • #42
                          Hallo

                          Danke Sven Zeeb!

                          Gruß Patrick
                          Interesse v.a. an den Reptilien und Amphibien Madagaskars, aber auch Geckos allgemein.

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                          • #43
                            Hallo
                            Zitat von Sven Zeeb
                            Bitte nicht alles durcheinanderwerfen, Leute. Wer einen Angel- oder Jagdschein hat, besitzt damit automatisch die Sachkunde zum Töten von Wirbeltieren, das heißt es ist völlig legal (§4 TierSchG bzw. Abschn.3 TierSchVwV).
                            Also mit einer Fischerprüfung darf ich auch Nager abtöten und ein Jäger Angeln?


                            Wo liegt eigentlich das Problem, wenn ich meine Eigenen Nachzuchten die meinetwegen im WA I oder egal wo aufgeführt sind nicht melde, sondern sie gleich als Futter verwende?
                            Wenn man damit nicht Hausieren geht und die Nachzuchten sowieso nicht für den Verkauf gedacht sind. Nach dem Verfüttern ist ein Zustand hergestellt als hätte es die Tierchen garnicht gegeben.

                            Davon mal abgesehen, dass selbst Leute die es wissen sollten nicht genau durchblicken wie sich die Sachlage verhält, wie sollte es dem Laien dann gelingen?
                            Alle gesetze auswendig zu kennen und selbige dann auch noch richtig auszulegen, dürfte die Meisten überfordern. Vorallem wenn sich die Gesetze und Regelungen wiedersprechen.
                            Im Schlachthof bekommt der Ochse mit dem Bolzenschuss Apperat eine verbraten, Sind alle anderen die nicht Metzger geworden sind zu Blöde um dem Tier selbigen Apperat auf die Birne zu halten und abzudrücken?
                            Vor zwanzig jahren hat keiner einen Aufstand gemacht wenn Samstag nachmittag dem Hähn die Rübe mit dem Beil abgeschlagen wurde und das Viech Sonntag mittag im Grill war.
                            Wenn ihr versucht Leuten auf dem Lande eure Regelungen zu erklären, lachen die euch aus.
                            Als Beispiel des selbigen lachens sei das Töten von Nagern erwähnt.
                            Wenn auf dem Land einer mit der Schaufel im Garten steht und eine Maus vorbei kommt schlägt er drauf, dann hat er sie nicht im Keller.
                            Oder glaubt ihr allen ernstes, dass die Maus lebend gefangen, der Fänger eine Sachkundeprüfung macht und das Tierchen dann Fachgerecht tötet????
                            Grüße
                            Waldmensch
                            Waldmensch

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                            • #44
                              Zitat von Patrick Schönecker Beitrag anzeigen
                              Hallo

                              @Uwe Starke Huber: Bitte auf die eigene Argumentation achten! Das Tierschutzgesetz gilt eben NICHT in allen Bereichen für alle Tiere, bzw. lässt Grauzonen in die man dann nicht seine eigene Vorstellung hineininterpretieren sollte.
                              Hallo Patrick Schönecker,

                              welche Vorstellung interpretiere ich denn hier hinein?

                              Zitat von Patrick Schönecker Beitrag anzeigen
                              An welcher Stelle wird denn überhaupt erwähnt, dass das TSchG überhaupt Wirbellose einschliesst? Es heisst doch nur in bezug auf Tierversuche, dass evtl. auch Wirbellose mit eingeschlossen werden dürfen, wenn diese sinnesphysiologisch mit Wirbellosen gleichgestellt sind, aber NICHT dass diese es sind (TSchG §8(6))...oder?
                              sind Wirbellose keine Tiere?
                              Das ist genau der Punkt, über den viele stolpern; durch die extra Erwähnung von dem Wort "Wirbeltier" in einigen Absätzen, schließt man gleich die Wirbellosen im gesamten, bzw. in Teile vom Tierschutzgesetz aus. Man kann zwar niemanden wegen der Art des tötens einer Vogelspinne im Gefrierfach belangen, aber wegen Tierquälerei ist es doch möglich; falls sich jemand die Mühe macht, weil es ja nur ein Wirbelloser ist.

                              Zitat von Patrick Schönecker Beitrag anzeigen
                              Was ist denn nun mit der Argumentation bzgl. Tier- und Artenschutz, gerade von Ihnen hätte ich mir diesbezüglich ein Statement oder zusätzliche Infos gewünscht.

                              Gruß Patrick
                              es geht hier u.a. um die rechtliche Frage, ob ein Tier, welches im WA gelistet ist, verfüttert werden darf und nicht um meine Meinung über Tier- und Artenschutz.

                              MfG.
                              Uwe Starke Huber
                              Zuletzt geändert von Uwe Starke Huber; 23.09.2007, 10:46.

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                              • #45
                                Wo liegt eigentlich das Problem, wenn ich meine Eigenen Nachzuchten die meinetwegen im WA I oder egal wo aufgeführt sind nicht melde, sondern sie gleich als Futter verwende?
                                Das ist dann natürlich Banane, mir ging es darum, gemeldete Tiere evtl. zu kaufen und dann zu verfüttern, und der Behörde dann mitzuteilen, dass ich die Tiere verfüttert habe (oder selbst gefuttert habe, Iguanas sollen ja gut schmecken ) und deshalb abmelden muss.

                                Schön dass es mittlerweile auch Argumente gibt, die meine Ansicht bestätigen, dass das WA eine Handelskontrolle (natürlich im Sinne des Artenschutzes) ist.

                                es geht hier u.a. um die rechtliche Frage, ob ein Tier, welches im WA gelistet ist, verfüttert werden darf und nicht um meine Meinung über Tier- und Artenschutz.
                                Und ich bin immernoch der Überzeugung, dass ich das darf, solange das Tier Artgerecht im Sinne der TSchG getötet wird.

                                Gruß,
                                Alexander
                                Zuletzt geändert von Scapegoat; 23.09.2007, 10:44.
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