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Artenschutz / Bauvorhaben

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  • Artenschutz / Bauvorhaben

    Hallo Leute...
    ich hoffe, dass ich hier Hilfe finde.
    Auf einem benachbarten Grundstück (seit Jahrzehnten zugewucherte Grünfläche ca 2.000m2) sollen nun zwei neue Wohnblöcke entstehen. Allerdings sind mir im letzten Jahr schon mehrere Eidechsen der Gattung lacerta agilis aufgefallen. Ich gehe davon aus, dass die immer noch dort wohnen. Jetzt habe ich gehört, dass schon im Oktober mit dem Bau begonnen werden soll. Ich befürchte, dass hier eine Überprüfung im Sinne des Artenschutzes gar nicht stattgefunden hat. Ich würde das gerne von offizieller Seite begutachten lassen. An wen wende ich mich da am Besten?
    Kann mir jemand helfen? ich würde die Tiere gerne schützen.

    Vielen Dank

    gruß Suiko

  • #2
    Wo ist dieses Gebiet?
    Sinnvoll ist deinen örtlichen NABU zu kontaktieren. Notfalls auch die örtliche Biologische Station (sofern es so etwas bei euch gibt) oder die Untere Landschaftsbehörde/Umwelt/Naturschutzamt.

    Grüße
    Michael
    Tiere & Bücher

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    • #3
      In einem Monat ist ja schon Oktober - Du bist wahrscheinlich reichlich zu spät! Jedenfalls könnte man die Zauneidechsen noch wegfangen, bevor sie zugewalzt werden. Es gibt ja so viele Stellen wo diese Art verschwunden ist - wo man die Tiere wiederaussetzen könnte. Nach meiner Erfahrung sind es vorallem die Hauskatzen welche diese Echsen zum verschwinden bringen, deshalb wäre eine Aussetzung abseits von "Katzenvorkommen" ratsam. Ich rate jedenfalls auch sofort zu einem "giftigen" Leserbrief in Eurer Lokalzeitung, etwa mit dem Titel "Geschützte Eidechsen vom Bagger bedroht!".

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      • #4
        Hallo!

        Als FFH-Art Anhang IV muss bei Zauneidechsen-Vorkommen eine UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) durchgeführt werden und im Falle des Verlustes des Habitats Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden. UVPs finden jedoch trotzdem häufig nicht statt, da seitens der Behörde keine "wertgebenden" Arten auf der nutzlosen Baubrache anzutreffen sind. In solch einem Fall sollte man sich in der Tat an die Unter Naturschutzbehörde o. ä. wenden, um möglicherweise noch eine UVP für das Gebiet beantragen zu können. Ohne UVP ist die Bebauung rechtswidrig und könnte theoretisch unter Entstehung erheblicher Kosten mitten in der Bauphase gestoppt werden.

        Viele Grüße Thomas
        www.terragraphie.de

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        • #5
          Naja ganz so drastisch würde ich es nicht darstellen. UVP's müssen wenn generell gemacht werden und nicht nur wenn artenschutzrelevante Arten festgestellt wurden. Sie dienen ja vor allem dieser Feststellung. Mittlerweile sind sie zB für Bebauungspläne zwingend vorgeschrieben und auch gerade bei Brachen und hier va. Industriebrachen.
          Augenscheinlich handelt es sich ja um Bauland. Daher kann es auch sein, dass die UVP längst stattgefunden hat und das Gelände dann erst Brach lag. Daher kann zur Rechtslage so ungeprüft erstmal Keime Aussage treffen.
          UVP's sind zudem nicht bei jede Bauvorhaben virgeschrieben, daher stellt sich in diesem Beispiel erstmal die Frage was mit Wohnblocken gemeint ist. Dazu kommt, dass nach Gesetz eine negative UVP eine Projekt nicht stoppen kann. Differenzierter ist das bei Zulassungsverfahren aber das dürfte wenn dort demnächst gebaut werden soll schon abgeschlossen sein.

          Philipp

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          • #6
            Nun das Gelände befindet sich innerhalb des alten Stadtkerns. Es ist Teil eines ehemaligen Fabrikgeländes, das bereits in den 60er Jahren des 20. Jh. aufgegeben und verkauft wurde. Auf dem vorderen Teil steht schonb sehr lange ein Wohnblock. Das hintere Gelände wurde nie angefasst und galt, zumindest für die Anwohner als "grüne Lunge". Vor 3 Jahren wurde es von der Immobilienfirma an einen anderen Investor verkauft. Der wil dirt nun zwei Gebäude errichten, mit jeweils 6 Wohnungen. Die Fläche wird als solche komplett unbewohnbar für Tiere sein. Naja zumindest was Eidechsen und Co. angeht.
            Ich habe bereits mit der unteren Naturschutzbehörde Kontakt aufgenommen und heute Morgen war bereits eine erste Begehung. Der Mitarbeiter konnte zwar bislang keine Eidechsen sehen, allerdings stuft er das Gelände als tauglich ein und wird weitere Begehungen bzw Beobachtungen durchführen.
            Durch ihn habe ich erfahren, dass der Bauantrag noch gar nicht unterzeichnet ist... Soweit haben die kleinen Bewohner erst mal Ruhe...
            Ich hoffe, dass da alles gut geht...

            Danke für eure Antworten

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            • #7
              Wichtiger als der eigentliche Bauantrag ist die Frage was mit einem Bebauungsplan oder einem Bauleitplanung ist. Da auf dem Gelände schon gebaut wurde nehme ich an, dass bereits ein Bebauungsplan vorliegt wo eine UVP integriert sein könnte. Da wäre es mal spannend zu sehen was die geschrieben haben, denn Industriebrachen werden sehr häufig als potentiell geeignet eingestuft.
              Aber wenn die Behörde dran ist ist ja gut, aber vielleicht solltest du bei dem schönen Wetter selber raus und Mit Digitalkamera Aufnahmen machen wenn du eine findest.

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              • #8
                Hi,
                auf jeden Fall kannst du mal bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde anrufen, und denen von deinem Fund berichten. Dem müssen die im Grunde auch nachgehen.
                Dann schicken die Leute wie mich nochmal hin um nachzusehen. Noch bestünde, wenn man schnell agiert, die Möglichkeit, die Tiere in einer 1, 2 tätigen Fangaktion umzusiedeln.
                Im Grunde darf auch, wenn Zauneidechsen dort festgestellt werden, der Bau nicht einfach vonstatten gehen, da diese Aktion ansonsten gegen das Tötungsverbot verstößt.

                Deshalb: ruf die Behörde an, erzähl davon, falls du Fotos der Tiere auf dem Gelände hast (ohne es verbotenerweise betreten zu haben), kannst du die per Mail noch zusätzlich mitschicken.

                Beste Grüße,
                Matthias
                Von der Natur begeistert ..

                [Ehemals Alan Grant]

                DGHT-AG Einsteiger- und Jugendarbeit

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                • #9
                  suiko Gestern 21:53
                  Ich habe bereits mit der unteren Naturschutzbehörde Kontakt aufgenommen und heute Morgen war bereits eine erste Begehung.


                  Matthias Jurczyk Heute 06:09
                  auf jeden Fall kannst du mal bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde anrufen, und denen von deinem Fund berichten. Dem müssen die im Grunde auch nachgehen.
                  Dann schicken die Leute wie mich nochmal hin um nachzusehen.

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                  • #10
                    Moin,
                    danke - die Nacht war wohl zu kurz zum lesen .
                    Danke für den Hinweis, somit is ja schonmal alles vorerst in Butter .
                    Falls ihr aber jemanden zum absammeln braucht ...
                    Von der Natur begeistert ..

                    [Ehemals Alan Grant]

                    DGHT-AG Einsteiger- und Jugendarbeit

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                    • #11
                      Hallo,

                      Wenn es ein "fuktionierndes" Habitat für Zauneidechsen ist sollten jetzt viele Jungtiere von diesem Jahr zusehen sein.

                      Umsiedlungsaktionen kann man nicht so einfach durchführen, sie müssen mit viel Bürokratie abgesegnet werden, dass zukünftige passende Habitat muß bereit sein welches dann auch über eine lange Zeit gepflegt werden muß und das eigentliche umsiedeln der Tiere sollte auch über einen längeren Zeitraum geschehen.

                      LG, Frank
                      DGHT- Kassel , AGAR- Hessen , EGSA und meine Thamnophis

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                      • #12
                        Hier spielen letztendlich weder das UVPG noch die Bauleitplanung eine Rolle, sondern der spezielle Artenschutz gem. § 44 BNatSchG, der sich auf "genehmigte Eingriffe" bezieht. Denmach stellt der ersatzlose Verlust von "Ruhe- und Fortpflanzungsstätten" einen artenschutzrechtliche Verbotstatbestand dar, dem nur durch vorgezogene Maßnahmen (Herstellung von Ersatzbiotopen) entgegengewirkt werden kann.

                        Wenn durch derartige vorgezogene Maßnahmen die "kontinuierliche ökologische Funktionalität" gewährleistet bleibt, entsteht kein Verbotstatbestand gem. dem Schädigungsverbot des § 44 BNatSchG. Allerdings führen nach aktueller Rechtssprechung (Urteil zur Ortsumfahrung Freiberg) auch z.B. baubedingte Tötungen von Einzelindividuen zu Verbotstatbeständen, was ggf. selbst nach einer Umsiedlungsaktion noch eine artenschutzrechtliche Ausnahme gem. §45 BNatSchG erforderlich machen würde, da auch nach Umsiedlungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass Einzelindividuen im Eingriffsbereich zurückbleiben.

                        Da der spezielle Artenschutz nicht Gegenstand der Abwägung ist, bleibt hier zu hoffen, dass die alarmierte Behörde sich mit der Rechtslage gut auskennt und nicht politisch gedeckelt wird. Andernfalls sollten die Verbände einschreiten.

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                        • #13
                          Zitat von Lurchi 81 Beitrag anzeigen
                          Hier spielen letztendlich weder das UVPG noch die Bauleitplanung eine Rolle, sondern der spezielle Artenschutz gem. § 44 BNatSchG, der sich auf "genehmigte Eingriffe" bezieht. Denmach stellt der ersatzlose Verlust von "Ruhe- und Fortpflanzungsstätten" einen artenschutzrechtliche Verbotstatbestand dar, dem nur durch vorgezogene Maßnahmen (Herstellung von Ersatzbiotopen) entgegengewirkt werden kann.
                          Und genau das wird in einem Umweltverträglichkeitsgutachten untersucht, bewertet und begutachtet.

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                          • #14
                            Zitat von The Dude Beitrag anzeigen
                            Und genau das wird in einem Umweltverträglichkeitsgutachten untersucht, bewertet und begutachtet.
                            Nein. Die Umweltverträglichkeitsprüfung prüft die Umweltverträglichkeit laut UVPG. Das hat mit dem Artenschutz nichts zu tun. Bauvorhaben, wie das vorliegende, erfüllen fast nie die Voraussetzungen, die eine Prüfung nach UVPG erforderlich machen. Da wir hier im Innenbereich sind, könnte sich eigentlich nur durch die Bauwasserhaltung eine UVP-Pflicht ergeben, was aber insgesamt sehr unwahrscheinlich ist. Ich denke, dass hier Begriffe durcheinander gebracht werden.
                            Zuletzt geändert von Lurchi 81; 12.09.2012, 12:49.

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                            • #15
                              Zitat aus dem UVPG "Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf
                              1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,"

                              Das schließt artenschutzrelevante Arten mit ein, und damit auch die nach §44 besonders geschützen Arten. Angelehnt daran gibt es für Bebauungspläne die Umweltprüfung. Wenn man also dort bauen darf muss es einen Bebauungsplan geben und damit zumindest eine UP.
                              Schließlich braucht es behördliche und ausserbehördliche Instanzen die festlegen welche Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden müssen, und dies wird auf Basis von UVP oder UP gemacht.

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