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Rechtliche Lage von Tierhaltung in der Wohnung

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  • Rechtliche Lage von Tierhaltung in der Wohnung

    Ich wusste nicht genau welches Forum für das Thema am besten passt, jedoch sind hier schon häufig Fragen zu dem Thema aufgetaucht - falls das hier trotzdem falsch ist bitte ich einen Moderator den Thread zu verschieben. Danke

    Da um den Themenbereich Tierhaltung in Eigentum und Miete schon oft Fragen kursierten, und meistens nur unbefriedigende Antworten darauf gegeben wurden, habe ich mich dazu entschlossen die Lage einigermaßen “verständlich” zu erläutern. Der folgende Text soll ein kleiner Ratgeber rund um dieses Thema darstellen:

    Die Haltung von Haustieren in Mehrfamilienhäusern führt häufig zu Konflikten zwischen den Tierhaltern und den übrigen Wohnungsnutzern. Zur Lösung der daraus entstehenden Rechtsprobleme existieren keine ausdrücklichen gesetzliche Vorschriften.



    1. Wohnungseigentum:

    Gesetzliche Regelung:


    Enthält die Gemeinschaftsordnung keine Regelungen über die Tierhaltung und haben die Wohnungseigentümer hierüber keine Beschlüsse gefasst, so ist jeder Wohnungseigentümer zur Tierhaltung berechtigt. Dies folgt aus § 13 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer mit dem Sondereigentum nach belieben verfahren kann, solange keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. ( §14 Nr. 1 WEG) Hieraus folgt, dass die Haltung gefährlicher Tiere unzulässig ist.

    (folgende Liste gekürzt)

    Bestimmte Tiere wild lebender Arten gelten generell als gefährlich, nämlich Affen (mit Ausnahme der Halb- und Krallenaffen.), Wildhunde, Hyänen, Bären, Wildkatzen, Krokodile, Riesenschlangen, Giftnattern, Vipern, Grubenottern, Seeschlangen, Trugnattern, Echsen, giftige Spinnen, Skorpione und Hundertfüßler.

    Ebenso darf der Wohnungseigentümer keine Tiere halten, durch die andere Eigentümer über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Beispiele sind Tiere die aufgrund ihrer großen Anzahl, ihres Geruches oder von sich gebenden Laute ungeeignet sind.

    Vereinbarungen der Wohnungseigentümer:

    Wenn die Wohnungseigentümer die Tierhaltung nach § 15 I, 10 WEG vollständig ausgeschlossen haben, sind dennoch einige Ausnahmen zu nennen.

    Falls ein Wohnungseigentümer aus gesundheitlichen Gründen auf das Tier angewiesen ist (Blindenhund), sind die betroffenen Interessen an der Erhaltung der Gesundheit gegen das Interesse der Gemeinschaft abzuwägen. Es genügt manchmal auch bereits wenn sich das Tier stabilisierend auf die psychische Gesundheit des Halters auswirkt.

    Fraglich ist ob von solch einem Verbot auch Kleintiere z.B. Fische in einem Aquarium, Hamster, Meerschweinchen, Kleinvögel usw. erfasst werden; dies ist zu verneinen. Die Wirksamkeit einer Vereinbarung über ein generelles Tierhaltungsverbot hat ausnahmen hinzunehmen, wenn Kleintiere in üblicher Zahl gehalten werden und von diesen keine Außenwirkung zu erwarten ist; dies rechtfertigt es, Kleintiere von dem Verbot auszunehmen.

    Es ist den Wohnungseigentümer jedoch vorbehalten die Tierhaltung zu beschränken. So kann beispielsweise die Haltung gefährlicher Tiere s.o. und solcher die nicht als Haustiere angesehen werden untersagt werden. Weiterhin können Wohnungseigentümer bestimmte Verhaltensregeln zu Lasten eines Tierhalters aufstellen.
    Diese Regelung darf jedoch nicht willkürlich sein, sondern muss sich am Zweck des § 15 II WEG orientieren. Danach müssen die Interessen der Wohnungseigentümer an der Tierhaltung mit den Interessen der anderen Eigentümer am störungsfreien Gebrauch der Wohnung in Einklang gebracht werden.

    Es empfiehlt sich also einmal die Hausordnung zu lesen, oder die Beschlüsse der Eigentümerversammlungen.

    2. Miete:

    Die Zulässigkeit der Tierhaltung bei Wohnungsmiete ist einzelfallbezogen auf Grund einer Interessenabwägung zu entscheiden.
    Hierbei kommt es vor allem auf Art und Anzahl der Tiere, auf Größe der Wohnung oder des Hauses, auf die Altersstruktur der Bewohner und auf die besondere Bedürfnislage des Vermieters und Mieters an. Insbesondere kann die Erlaubnis versagt werden, wenn die Mietwohnung zur Tierhaltung ungeeignet ist oder wenn von dem Tier eine potentielle Gefahr für Mitbewohner ausgeht, etc.
    Dagegen ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn mit der Haltung üblicher Haustiere keine ins Gewicht fallenden Störungen verbunden sind, oder der Mieter ein besonderes Interesse an der Tierhaltung hat.

    Kleintiere (s.o.) kann der Mieter dagegen nach einhelliger Ansicht ohne Erlaubnis des Vermieters halten, da die Interessen des Vermieters und der übrigen Hausbewohner durch die Haltung solcher Tiere üblicherweise nicht tangiert werden; aus diesem Grunde gilt auch für ungewöhnliche oder exotische Tiere keine Besonderheit.
    Allerdings sind hier auch wieder Grenzen durch die Anzahl, Geruch und Lautäußerungen der Tiere gesetzt.

    Das Füttern frei lebender Tiere z.B. Tauben ist keine Tierhaltung, kann jedoch vom Vermieter bei besonderen Interessen versagt werden.

    3. Ergebnis:

    Mangels einer vertraglichen Regelung ist die Tierhaltung grundsätzlich erlaubt. Verbote und Beschränkungen greifen dort, wo eine ins Gewicht fallende Belästigung/Gefährdung der übrigen Hausbewohner zu erwarten ist. Ein generelles Tierhaltungsverbot durch Vertrag ist sowohl im Wohnungseigentum wie auch bei der Miete möglich, hiervon sind jedoch Kleintiere auszunehmen.


    Zu diesem Thema gibt es zwar noch sehr viel mehr zu sagen, dies würde den Rahmen des Textes sprengen und wohl auch das Interesse der Leser.
    Ich hoffe jedoch dass die wichtigsten Aussagen angekommen sind, und das ganze als kleine Hilfe gesehen wird. Bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung soweit die Auskunft möglich ist.


    Alle Angaben ohne Gewähr, und ohne Garantie auf Richtigkeit.

    Quelle: NJW 11/2007 729ff.

    MfG

    Phil
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