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Wer ist Eigentümer einer Fund-Landschildkröte?

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  • Wer ist Eigentümer einer Fund-Landschildkröte?

    Hallo Zusammen,

    jetzt hat sich ein Problem aufgetan, welches auf Anhieb nicht einmal der zuständige Sachbearbeiter meiner Behörde beantworten konnte:

    Sachverhalt: Dem Tierheim wird eine Griechische Landschildkröte als Fundtier übergeben ... da hier keine artgerechte Unterbringung erfolgen kann bekomme ich dieses Tier mit einem "Pflegevertrag". Ordnungsgemäß melde ich den Aufenthalt dieses Tieres bei der zuständige Behörde (NRW) und erhalte eine "Zustimmung zur Dauerpflege" - heißt Unterbringen, Füttern und zum Tierarzt gehen darf ich, nur nicht ohne Zustimmung der Behörde weitergeben.

    Fundsachen (somit auch Tiere, z.B. Katzen, Hunde etc.) gehen nach sechs Monaten in das Eigentum des Finders (hier: Tierheim) über, wenn sich keiner meldet. Diese können dann die Tiere (auch gegen Gebühr) weitergeben ...

    Was ist aber bei einer Fundschildkröte, die dem Artenschutz unterliegt? Wem gehört (nach sechs Monaten) diese? Dem Tierheim? Der Behörde?

    Es gibt ja nun erst einmal ein Besitzverbot, denn ein Herkunftsnachweis liegt nicht vor.

    Ich habe im Netz in den Gesetzestexten leider keine genaue Definition darüber gefunden ...

    Mutmaßungen helfen nicht weiter, ich würde mich über fundierte, bzw. vielleicht sogar mit Gesetzesangabe, Infos freuen ... und könnte vielleicht sogar dem Sachbearbeiter bei meiner Behörde eine Freude machen.

    In hoffnungsvoller Erwartung
    Dieter

  • #2
    Hallo Dieter,

    lang ist es her, als ich im Studium mit Paragraphen beschäftigt war ich würde die Sache wie folgt sehen (ohne Gewähr, wie gesagt es ist lange her, als ich mich mit "Fällen" beschäftigen musste und ich bin auch kein Jurist):

    Gehen wir die Sachlage einfach einmal von Seiten des BGB her an, dann hätten wir folgenden Sachverhalt:
    §930 BGB
    http://dejure.org/gesetze/BGB/930.html
    Hierüber ist geregelt, dass der Erwerber (in diesem Falle derjenige welcher das Tier übernimmt) eine bewegliche Sache (hier eine Schildkröte) Besitz an einer Sache übertragen bekommen kann.
    Besitz ist aber nicht Eigentum!
    Diesen Fall hat man auch bei einer Mietssache, auch hier wird lediglich der Besitz für eine bestimmte Zeit übertragen.
    So kann man dir auch einen Überlassungsvertrag geben innerhalb welcher du dich um das Tier kümmern darfst .. so wenig wie du dich wunrderst dass du kein Eigentum an einer Mietwohnung erlangst (du darfst sie nutzen, einrichten und herrichten aber sie wird dir nie gehören- ausser du kannst sie kaufen), so wenig würde ich sehen, kann man an einer gefundenen Schildkröte Eigentum, sondern nur das Besitzrecht erlangen. Darüber wie mit dem Besitz verfahren werden soll wird anhand von Verträgen geregelt (so wie bei einem Mietvertrag auch, da stehen auch die Rechte und Pflichten drin welche die beiden Parteien miteinander aushandeln).

    Gehen wir weiter im Gesetzestext zu §932 Absatz 2
    http://dejure.org/gesetze/BGB/932.html
    Hier ist geregelt, dass wenn die Sache dem Veräußerer (also dem Tierheim oder eben dem Finder) nicht gehört, man auch keinen Eigentum daran erlangen kann. Und genau das ist hier der Fall, es wäre nämlich nur derjenige ein echter Eigentümer, wer die zugehörigen Papiere hat. Die hat weder der Finder noch das Tierheim, also ist ein Eigentumsübergang nicht möglich.

    Auch §933 greift nicht, weil wenn keine Papiere vorliegen kann man nicht im guten Glauben sein
    Und zu allerletzt greift dann och §935 da dem rechtmäßigen Eigentümer die Sache (Schildkröte) entweder gestohlen wurde, verloren gegangen ist (also abgehaut) oder sonst wie abhanden gekommen ist. An solchen Sachen kann man kein Eigentum erwerben.

    So das war es dann mal aus der Sicht des BGB .. also ganz ohne den Artenschutz.

    Die Befreiung des Besitzverbotes artgeschützter Tiere ist somit das äußerste, was du rein rechtlich erlangen kannst. Aber man mumss ja auch nicht alles sein Eigen nennen um es zu besitzen :-)

    Das war meine eigene Interpretation der Gesetzestexte und wie gesagt es kann sein, dass ich die falsch inetrpretiert habe und ich denke dass sich auch juristisches Fachpersonal im Forum befindet, der das aufklären kann sofern nötig:-)

    MfG
    Marion
    Gruß

    Marion

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    • #3
      Hallo.

      Danke für deine Anfrage Dieter, das spart mir das Tippen denn ich hab genau das gleiche Problem.

      Schildkröte im Tierheim abgegeben, weil im Garten gefunden, kein Besitzer gemeldet. Nun ist sie Eigentum der Stadt Herford (NRW) aber ich hab sie in Pflege (Niedersachsen). Ich hab kein Problem, damit "nur" Besitzer zu sein (und eben nicht Eigentümer - wie von Marion ganz toll beschrieben), aber was ist mit Nachzucht? Wer darf darüber entscheiden? Was muss man sonst noch beachten? Was ist, wenn sie unter meiner Pflege verstirbt? Gibt es Probleme wegen der unleichen Gesetzeslage bei unterschiedlichen Bundesländern?

      Vielen Dank.

      Viele Grüße
      Nancy

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      • #4
        Jetzt geht es richtig los ....

        und es ist mir schon bewußt, dass sich das Tier zur Zeit in meinem Besitz befindet, ich also Besitzer bin und nicht Eigentümer. Aber am Ende muß ja irgendjemand Eigentümer sein ... wenn sich der ursprüngliche Eigentümer nicht mehr finden läßt.

        Noch einmal zum Sachverhalt: Ich habe ja "nur" einen Pflegevertrag vom Tierheim ... dieses hat die Fundsache - das Fundtier - übernommen ... eventuell auch in Absprache mit dem Fundbüro/der Stadtverwaltung ...

        Noch einmal deutlich gefragt: Sechs Monate "Aufbewahrungsfrist" sind abgelaufen: Wer ist Eigentümer oder entscheidet am Ende über Eigentumsverhältnisse:

        a) Tierheim
        b) die Stadt
        c) die zuständige Untere Landschaftsbehörde (oder Vergleichbares Amt), denn diese entscheidet laut "Zustimmung zur Dauerpflege" über den Besitz, bzw. den Aufenthaltsort.

        oder wer auch immer???

        Das mir als Besitzer (oder anders gesagt: Aufbewahrer) das Tier nicht gehört ist schon klar, und auch kein Problem, aber was ist z.B. mit dem Tierheim: Ich habe einen Pflegevertrag und das Tierheim sagt, wir haben da einen Interessenten ... und das Tier gehört uns! Was dann, mal abgesehen davon, daß die Untere Landschaftsbehörde wieder was zu sagen hat....

        Übrigens das mit den Nachzuchten wurde bereits problemlos von der ULB entschieden: Die Nachzuchten gehören mir und ich kann damit tun und lassen was ich will.

        Und wie gesagt, die Frage ist: WO steht das im Gesetz?

        Dieter

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        • #5
          Eigentümer bei mir ist die Stadt Herford.

          Nachzuchten gehören Dir? Ok, aber brauchst du für die nicht auch Papiere und von den Eltern?

          Grüße

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          • #6
            Nöö, Papiere der Eltern

            brauche ich nicht ... bzw.:

            Ich melde die Nachzuchten ganz normal bei der Behörde unter Angabe der Eltern (vereinfachtes Verfahren per Meldung über Liste), mache anschliessend den Tierpass mit Fotodokumentation und kann dann ganz normal die EU-Bescheinigung beantragen und bekomme sie auch ...

            Da frag, wohnzoo, doch einmal bei Deiner zuständigen Behörde nach.

            Wie gesagt hier ist NRW, ist aber in anderen Städten wohl auch so.

            Grüße
            Dieter

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            • #7
              Ähh noch einmal nachgefragt, wohnzoo.de:

              Wie ist die Nachricht der Stadt Herford über die Eigentumsverhältnisse? Hast Du da etwas schriftliches? Eventuell sogar mit Paragrafen?

              ...
              Dieter

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              • #8
                Hallo Nancy,

                auch hier würde ich auf das BGB zurückgreifen und mich für diesen Bereich an das Vertragsrecht halten.
                Dieses beginnt ab §145 im BGB
                Das alles aufzudröseln wäre allerdings etwas langatmig.
                In Kurzform versuche ich es einmal ein wenig zu erklären

                Da man wie bereits beschrieben an der Sache (hier Schildkröte) kein Eigentum erwerben kann und man somit lediglich Besitzer geworden ist, hat das zur Folge, dass man einen Vertrag (hier Regierungspräsidium, Untere Naturschutzbehörde etc.) über den überlassenen Gegenstand schließt. Somit ist es auch nicht verwunderlich, dass diese Verträge innerhalb Deutschlands von Behörde zu Behörde auch unterschiedlich ausfallen können. Jeder Vertragspartner darf seine eigenen Verträge ausfertigen. In manchen Verträgen steht drin, dass die Schlüpflinge von illegalen Tieren (jedes Fundtier wird als illegal eingestuft, da es keinen Herkunftsnachweis hat, was es legalisieren würde) ganz normal angemeldet werden können und als legale Nachzucht in den Handel (auch unter Hobbyzüchtern werden die Jungtiere gehandelt auch wenn man dazu nicht unbedingt ein Gewerbe angemeldet haben muss) gelangen dürfen. In anderen Verträgen steht drin, dass man mit den illegalen Tieren (also den eingestellten) überhaupt nicht züchten darf. Da muss also jeder nachsehen, was sein Amt in den Überlassungsvertrag eingetragen hat.

                Aber auch hier gilt – das ist nur eine Interpretation des BGB ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

                Hallo Dieter,

                deine Frage wurde eigentlich schon beantwortet – du kannst nicht Eigentümer des Tieres werden ohne dass darüber ein Herkunftsnachweis vorliegt.
                Liegt kein Herkunftsnachweis (also eine Befreiung vom Besitzverbot) vor, so ist die Haltung dieses Tieres erst einmal verboten und zwar so lange bis du eine Befreiung vom Besitzverbot bekommst und die wiederum kann nur die zuständige Behörde erteilen.
                Das findest du unter http://www.bfn.de/0305_regelungen.html
                Unter „Nationale Regelungen“ und dort als letzten Absatz beginnend mit „Der Besitz und die Vermarktung…“
                Das ist alles geregelt und nachzulesen. Das ist übrigens die offizielle Seite des Bundesamts für Naturschutz.
                Ach ja und die Rechtsgrundlagen dazu findest du alle unter http://www.bfn.de/0305_rechtsgrundlagen.html


                Mit freundlichen Grüßen
                Marion
                Gruß

                Marion

                Kommentar


                • #9
                  Hallo Marion,

                  mir geht es nicht darum Eigentümer zu werden ... die Frage ist WER IST (mal abgesehen vom ursprünglichen Eigentümer, der verschwunden ist) hier und heute Eigentümer?

                  Wir haben hier noch die Besonderheit, das es einmal die Stadt mit dem Fundbüro gibt und zum anderen die Kreisverwaltung mit der Unteren Landschaftsbehörde. Und dann ist da ja auch noch das Tierheim, das mir einen Tierpflegevertrag gab ...

                  Oder gibt es nur noch die ULB, die Anweisungen und Verfügungen erteilt ohne Eigentümer zu sein ... ???

                  Die Besitzverhältnisse sind auch nicht wirklich klar: Tierheim? Ich habe nur den Tierpflegevertrag ...

                  Oder gibt es letztendlich gar keinen Eigentümer mehr?

                  Irgendwie sehe ich den Wald vor lauter ...
                  Dieter
                  Zuletzt geändert von Testudo50; 17.08.2009, 22:05.

                  Kommentar


                  • #10
                    Hallo Dieter,

                    noch ein wichtiger Hinweis:
                    Bei Schildkröten handelt es sich um Wildtiere und nicht um domestizierte Haustiere.
                    Das sind zwei Paar Stiefel … Haustiere unterliegen anderen Gesetzen als Wildtiere.
                    Ein Haustier darfst du besitzen und du kannst das Eigentum an dieser Sache (ist leider Sachenrecht) leichter erlangen als bei einem Wildtier.
                    Alle Wildtiere sind grundsätzlich geschützt und eine Aneignung ist grundsätzlich verboten.

                    Näheres dazu findest du auch hier:
                    http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/docu...nis-090313.pdf

                    Schau dir dazu einfach einmal die Seite 52 und folgende an.

                    Und dann noch als weiteren Hinweis ab Seite 54 Kapitel 8 Vermarktungsverbote, Ausnahmen und Befreiungen

                    Und dann das was du wahrscheinlich "nicht lesen" wolltest Ab Seite 99 ganz unten ..da geht es um exotische Fundtiere (dazu zählen unsere Schildkröten, da sie keine heimischen Wildtiere sind). Fundtiere sind eben "anders":-)

                    So jetzt hast du erst mal Lesestoff und ich geh eine Runde ratzen.

                    Nächtliche Grüße
                    Marion
                    Zuletzt geändert von marion; 17.08.2009, 22:18.
                    Gruß

                    Marion

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                    • #11
                      Gääähn, nach einer für

                      mich mit "Lektüre gefüllten Nacht", zuerst einmal ein herzliches Dankeschön an "die sicherlich ausgeschlafene" Marion für Ihre Bemühungen. Der letzte Tipp hat mich dann doch nach vorn gebracht.

                      Zum einen gehört die Schildkröte als "Fundsache" (BGB) sicherlich der zuständigen Stadt aber nach artenschutzrechtlichen Vorschriften kommt diese "Durchführungsverordnung" eigentlich zum Tragen:

                      Zitat: Da zudem die Herkunft des Tieres (legal oder illegal) unklar ist, sollten solche Fundtiere eingezogen und durch Überlassung verwertet werden.

                      Also sollte die zuständige Untere Landschaftsbehörde (o.Ä.) die Tiere beschlagnahmen und dann an eine fachkundige Pflegestelle in Besitz (nicht Eigentum!) geben ...

                      ... oder gibt es vielleicht noch andere Infos? (hoffentlich nicht ;-) )

                      Dieter


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                      • #12
                        Hallo,

                        ich habe einen Ähnlichen Fall. Vier Schildkröten, gehören der Stadt Berlin, ich habe sie zur Pflege bekommen. Die Tiere sind aber nach wie vor, für immer im Eigentum der Stadt Berlin. Sollte das Tier versterben etc. muss ich dies auch der Stadt und nicht nur meinem Amt (Dresden) mitteilen.
                        Für die Tiere ist jedoch nicht vorgesehen jemals den Eigentümer zu wechseln.

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