Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Sicherheitsrechtliche Genehmigung

Einklappen
Dieses Thema ist geschlossen.
X
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

  • #16
    Re: Sicherheitsrechtliche Genehmigung

    @Harry
    ja ich halte momentan 2 imperatoren, werde dieses Jahr aber noch eine boa c. imp. und 1.1 boa c.constrictor - Surinam erwerben. Diese Tiere sind aber bereits in der Genehmigung enthalten. Da ich die Genehmigung für die zwei boa c. constrictor und die boa c. imp. kurz vor Abschluss des Verfahrens beantragte.
    Das Ordnungsamt hat mich lediglich auf den Art. 37 LStVG verwiesen, wonach das Halten einer Schlange(boa constrictor) eine Erlaubnis der Gemeinde bedarf.
    Aber nun zu dem zukünfigen Art.22 LStVG.
    Wieso zukünftigen?
    Gibts da nen Link für?

    Den Sachkundenachweis werde ich am 17.10.04 in Weiden ablegen.

    Kommentar


    • #17
      Re: Sicherheitsrechtliche Genehmigung

      Hallo zusammen!

      gibt neue Nachrichten zu diesem Thema!
      Zumindest für das schöne Bundesland Bayern.

      Habe einen Artikel aus dem amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Konradsreuth vor mir liegen.
      Überschrift lautet:

      Sicherheitsrecht; Halten gefährlicher Tiere
      (Ich werde die wichtigsten Textstellen zitierern)
      Gemäß Art. 37 Abs. 1 Landesstrafen- und Verordnungsgesetz(LStVG) bedarf das Halten gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art der Erlaubnis der Gemeinde.
      Das Bayerische Staatsminesterium des Inneren hat in Absprache mit dem Umweltminesterium erstmals ... eine Liste der hierunter subsumierenden Tiere veröffentlicht. ... Sie ist auch unter dem Link www.muenchen.de/Rathaus/kvr/ordnung/gefaehrliche_tiere/hinweise/120722/liste.html abrufbar.
      Zwischenzeitlich wurde auch klargestellt, dass jegliche Unterart der boa constrictor zu den gefährlichen Tieren zählt, bspw. auch die kleinere boa constrictor imperator. ...
      Wer ein betroffenes Tier ohne die notwendige Erlaubnis hält, begeht eine mit bis zu 10.000 EUR ahndbare Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 LStVG. Gleiches gilt bei Verstoß gegen Auflagen der Haltungsbedingungen. ...


      Ich denke mit diesem Beitrag sind alle Fragen zu diesem Thema geklärt.

      Kommentar


      • #18
        Re: Sicherheitsrechtliche Genehmigung

        Servus zusammen,

        nicht das erste Mal, das ich froh bin nicht dort zu wohnen...

        Grüße
        MaFi
        Marcus Fischer === bei Heidelberg

        Kommentar

        Lädt...
        X