Ich bin kurz davor mir eine Schönnatter zuzlegen. Muß ich die bei meinem Vermieter anmelden?
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Vermieter?
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Re: Vermieter?
Hab jetzt mal zwei Stunden das Internet durchsucht. Die ******** kann so oder so nix dagegen machen - außer ich halte eine Würgeschlange (gemeint sind Boas, Pythons, etc) oder Giftschlange.
Hehe.
Jetzt soll ich noch Ärger bekommen weil meine Freundin bei mir eingezogen ist - die ******** kriegt mich auch diesmal nicht aus der Wohnung. Hehe.
Ein großes Dankeschön an die wunderbare Welt des Internets! Und manche Leute sagen hier gibts nur nackte Frauen...
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Re: Re: Vermieter?
Bärchen wrote:
... selber schuld würde ich sagen, denn was der Vermieter nicht weiß, macht ihn/sie nicht heiß!
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Re: Vermieter?
Besichtigungen nur bei irgendwelchen Reparaturen. Ich denk mal auf ewig läßt sich das auch nicht verheimlichen.
Meine Freundin kann sie auch nicht wirlkich rauskündigen.
Hab mich mal im Mietrecht schlau gemacht. Selbst wenn die Vermieterin der Schlangenhaltung widerspricht kann ich sie trotzdem halten.
Dasselbe gilt für meine Freundin. Ob ich da aber von *halten* sprechen will...
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Re: Vermieter?
...soweit ich weiß, kannst du Besuch bis zu 6 Wochen behalten und bei Überschreitung gegebenfalls untervermieten (sofern die Wohnung nicht überbelegt ist). Lebensgefährten kündigen ist m. W. nicht möglich (ich bin keine Juristin!!!), ich hab mich selber auch schon als Lebensgefährtin meines Mitbewohners ausgegeben, als seine Vermieterin sich gegen die Untervermietung ausgesprochen hatte (den Tipp hatte ich von der Mietrechtsberatung an der Uni).
Geklagt hat sie aber nicht, weil ich vorher ausgezogen bin.
Gruß
Andrea
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Re: Vermieter?
Das haben meine Recherchen heute auch ergeben. Hier ein kleiner Auszug:
-Das Landgericht führte weiter aus, dass ein Mieter das Recht habe, innerhalb seiner Wohnung sein Privatleben nach seinen Vorstellungen zu gestalten, wozu auch das Recht gehöre, nicht mehr allein, sondern in der Gemeinschaft mit anderen zu leben.
-Der Mieter hat ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, wenn er hierfür einleuchtende wirtschaftliche oder persönliche Gründe nennen kann, zum Beispiel, wenn er einen Lebenspartner aufnehmen will oder sich die Notwendigkeit der Untervermietung aus finanziellen Gründen ergibt (BGH VIII ARZ 2/84; WM 85, 7).
-Wer als HauptmieterIn im Rahmen seiner/ihrer Lebensgestaltung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen mit einer/einem Dritten eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft begründen will, hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 553 Abs. 1 BGB und damit einen zwingenden Anspruch auf Genehmigung der Teilüberlassung der Wohnung oder der Einräumung des Mitgebrauchs an den Partner/die Partnerin. Dies gilt sowohl für gleich- als auch andersgeschlechtliche Personen.
Die Aufnahme des Lebenspartners in die Mietwohnung stellt einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar. Es muss keine Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden. Erforderlich ist nur, dass dem Vermieter der Einzug des Lebenspartners bekannt gemacht wird.
Wie Du siehst, wärest Du ohnehin (fast) unkündbar gewesen. War aber ne schlaue Idee sich als die Freundin deines Mitbewohners auszugeben...
[Edited by NeoAnderson on 04-02-2003 at 17:42 GMT]
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Mietrecht und Schlangen
Hier ein paar interessante Auszüge aus Gerichtsurteilen:
• AG Bückeburg, Urteil vom 12.10.1999 (Schlangenhaltung) - 73 C 353/99 = NZM 2000, 238
1. Ist die Tierhaltung mietvertraglich an eine Vermietergenehmigung geknüpft, so muß die entsprechende Ermessensausübung des Vermieters von vernünftigen Gründen getragen sein.
2. Gehen von der gehaltenen Schlange weder besondere Gefahren aus noch objektiv meßbare Störungen der Wohnumwelt bzw. wird das Vermietereigentum durch die Tierhaltung nicht mehr als sonst üblich abgenutzt, so kann der Vermieter deren Beseitigung nicht mit dem Hinweis darauf verlangen, andere Mitmieter ekelten sich vor dem Tier. Denn der Vermieter darf sich nicht zum Anwalt von Überempfindlichkeitssymptomen erheben.
Nach dem Mietvertrag ist die Tierhaltung von der Genehmigung des Vermieters abhängig. Diese Genehmigung ist zwar von seinem Ermessen abhängig, jedoch nicht grenzenfrei. Eine grenzenlose Ermessensausübung durch den Vermieter würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß er ein völliges Verbot der Tierhaltung durchsetzen könnte. Damit würde sich das aus dem AGBG ergebende Verbot einer auf generelle Untersagung von Tierhaltung gerichteten Klausel im Vertrag im Ergebnis durch eine auf den Vorbehalt des Vermieters abstellende Klausel unterlaufen, wenn die Ermessensentscheidung des Vermieters völlig frei erfolgen dürfte. Daraus muß gefolgert werden, daß die Ausübung des Ermessens von vernünftigen Gründen abhängig sein muß. Gründe können beispielsweise darin liegen, daß von einer konkreten Tierart besondere Gefahren ausgehen oder objektiv meßbare Störungen der Umwelt durch Geruchs- oder Geräuschbelästigung. Soweit diese Punkte nicht vorliegen und der Vermieter auch nicht eine übermäßige Abnutzung seiner Wohnung durch die Tierhaltung zu befürchten hat, besteht ein Anspruch des Mieters auf Genehmigung der Tierhaltung.
Bei der von der Beklagten vorgenommenen Schlangenhaltung handelt es sich um eine Tierhaltung, von welcher für das Mietobjekt keinerlei objektive Gefahren ausgehen, Belästigungen der Umwelt durch Geräusche und Emissionen sind ebenfalls auszuschließen. Soweit - theoretisch - der Kläger die Störung des Hausfriedens durch Hervorrufen von Ekelgefühlen bei Mitmietern befürchtet, wären derartige Ekelgefühle auf völlig überzogene Abwehrreaktionen dieser Personen gegenüber dem gehaltenen Tier zurückzuführen, welche keine Berücksichtigung finden können. Denn Überempfindlichkeiten einzelner Personen sind unerheblich. Eine besondere Rücksichtnahme und Einschränkung des eigenen Freiheitsbereichs kann seitens dieser betroffenen Personen von Dritten nicht gefordert werden.
Das Halten von Schlangen ist in der Wohnung erlaubt, solange niemand belästigt oder gefährdet wird. Auch wer sich weigert, die Schlangen abzuschaffen, riskiert keine Kündigung, denn der Vermieter muss trifftige Gründe nennen, etwa einen Ausbruch der Schlangen. Ängstliche Nachbarn, reichen nicht. AG Bückeburg. (AZ: 73 C 353/99 - 9/00)
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Re: Vermieter?
Hallo,
Ich meine auch mal was gehört zu haben, das Schlangen unters Kleintiergesetz fallen. Auch Boas und Pythons. Demnach dürfte dein Vermieter eh keine Rechtlichen Schritte ausführen können. Ich hatte davon auch mal einen Rechtsbeschluß mit dem passenden §, ist mir aber leider abhanden gekommen.
Anders sieht es da wohl wieder bei gefährlichen und Giftigen Tieren aus.
Hoffe das ist korrekt was ich hier geschrieben habe.
Gruss Sascha
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Re: Vermieter?
Fast richtig.
Boas und Phytons könnten unter den Bereich (Riesen-)Würgeschlangen fallen, die ein Gericht mal mit einer Größe ab 3m definiert hat.
Schlangen fallen nicht direkt uter das Kleintiergesetz (vielleicht eine Strumpfbandnatter) sondern haben wegen ihrer Seltenheit in der Haltung mehr oder weniger einen Sonderstatus. Das heißt aber nicht, daß sie dir verboten werden können.
Der Trick liegt in der Begründung - bei einer Kobra oder Anaconda läßt sich da schon was machen, aber bei anderen "ungefährlicheren" Arten hat der Vermieter keine Chance.
Ergo, werde ich mir so oder so meinen Liebling zulegen - EGAL was die mir erzählen.
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Re: Vermieter?
Was Du vor hast, ist Dir überlassen.
Ich habe es genauso gesehen und erst garnicht gefragt.
Bei uns im Haus sind u.a auch Hunde verboten, aber jeder hält einen (ich auch);-)
Bei meinen Reptilien, habe ich erst garnicht gefragt. Hier scheint eh jeder zu machen was er will,warum ich dann nicht ?!
Gruss Sascha
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