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wie ist die Rechtslage?

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  • wie ist die Rechtslage?

    Ich besitze zwei kornnattern und bisher war ich immer der Meinung, wenn ich an die beiden lebende Mäuse verfüttere halte ich sie artgerecht. Wie es ja lt. deutschem Tierschutzgesetz gefordert wird.

    Nun wurde mir aber mitgeteilt, dass in selben Tierschtzgesetz steht, dass es in Dt.lang verboten ist wirbellose Tiere zu töten, sie also lebendig zu verfüttern. Und dieses auch zur Anzeige gebracht werden kann

    Was nun?
    Wie sieht es da rechtlich aus?

  • #2
    Du tötest die Mäuse doch nicht, macht doch Deine Schlange

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    • #3
      Also, du selbst darfst die Wirbeltiere afaik nicht töten, deine Schlange unter Umständen schon. Ich glaube du müßtest bei einer Anzeige nachweisen, dass deine Schlange ausschließlich lebende Mäuse frißt und du sie deshalb nur so ernähren kannst. Wobei, eigentlich dürfte dir derjenige der es zur Anzeige bringt nicht nachweisen, dass deine Schlange bis jetzt auch tote Tiere als Nahrung akzeptiert hat.
      Naja, dann wärst du imho auf der sicheren Seite. Aber mal ehrlich - wenn dann jemand zum Testen kommt, dann hat die kleine Natter eben zum ersten Mal in ihrem Leben die aufgetaute Beute nicht verschmäht.
      Das wäre quasi der "Praxisrat" den ich dir geben kann, wie die genaue gesetzliche Verankerung ist, müssen dir Andere sagen.

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      • #4
        Tag
        Also das ist meines wissens nach so das man nur Lebendfutter verfüttern darfst
        wenn das zu füttere Tier nachweislich kein Totes futter anrürt.
        Was natürlich schwer zu beweisen ist aber wenn das der Fall ist.Ist das aber der Fall dann gebet da so eine ausnahme Regelung die besagt das es doch erlaubt ist.
        Klingt kompleziert ist es auch.
        Aber mal unter uns wer kauft den tote Mäuse weil die muß dochauch einer Töten.
        Ich kann mir nicht vorstellen das die Zoohändler so viel ausfälle haben um den bedarf daran zu decken und außerdem ich weiß doch auch nicht voran die Maus gestorben ist ich möchte doch meinen Tieren enwandfreies Futter anbieten.
        In der Natur fangen die Schlangen ja auch lebende Tiere und töten sie dann.
        Das Gesetz ist eigentlich auch darfür gedacht um sinnloses töten sprich ich habe z.B. ein Vogel zu Hause will den los werden also töte ich den und weg ist er, was beim Füttern nicht der Fall ist da ist ja ein sinnvolles töten um damit ein Tier vor dem verhungern zu schützen.
        So sehe ich das.

        Gruß Liemie
        Zuletzt geändert von liemie; 15.03.2006, 00:13.

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        • #5
          Moin!
          Soweit ich mich erinnere, ist es per Gesetz erlaubt Schlangen mit lebenden Nagern zu füttern.
          Das gilt allerdings nur für Schlangen. Spinnen, Echsen oder die Hauskatze fallen da raus.
          Den genauen Gesetzestext muss ich aber einmal raussuchen.
          Sollte ich mich irren bitte ich um Aufklärung

          Cheers
          René

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          • #6
            Vielen Dank schon mal für eure Antworten.
            So ähnlich habe ich mir das ja auch gedacht...

            Hatte gehofft, jemand kennt sich damit aus und kann
            mir ne Seite oder so nennen, wo man das nachlesen kann!

            Ich mein... zum einen heißt es artgerecht halten und ernähren
            und zum anderen darfst nix lebendes Füttern!?

            Bin auf weitere Meinungen gespannt

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            • #7
              Also soweit ich weiß ist es erlaubt Schlangen mit lebenden Mäusen zu füttern. Allerdings dürfen sie vorher nicht getötet werden, also falls die Maus lebend verschmäht wird darf nicht nachgeholfen werden.

              Das Verbot des Tötens von Wirbeltieren dient dazu, dass die Tiere nicht zu Tode gequält werden. Wirbeltiere töten dürfen nur dazu ausgebildete Fachkräfte soweit ich weiß.

              Durch Bissverletzunge, ersticken oder einen Giftbiss zu sterben ist zwar auch nicht gerade schmerzfrei, doch ist das keiner der Fälle der unter dieser Regelung steht, da die Maus formal nicht getötet sondern verfüttert wird...

              Warte aber trotzdem noch auf den Gesetzes-Text!

              LG Phoneutria

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              • #8
                Hallo,

                das ist ja noch alles etwas durcheinander.
                Es gab auch schon die Version in Foren, dass nur für das gewerbliche Töten eine Ausbildung erforderlich sei, nicht für Privatmenschen.

                Vor allem kann ich mir nicht vorstellen, dass es vor dem Gesetz einen Unterschied macht, ob ich selbst töte oder die Tötung unmittelbar veranlasse!

                Aber eins noch:
                Mäuse sterben nicht an Erstickung, sondern in erster Linie an Herzstillstand durch das Abquetschen der Blutgefäße, das geht viel schneller als ein Erstickungstot wäre, zumal vom Schock betäubt.

                Gruß

                die Pfandtasse

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                • #9
                  Zitat von giraffenkind
                  Ich besitze zwei kornnattern und bisher war ich immer der Meinung, wenn ich an die beiden lebende Mäuse verfüttere halte ich sie artgerecht. Wie es ja lt. deutschem Tierschutzgesetz gefordert wird.

                  Nun wurde mir aber mitgeteilt, dass in selben Tierschtzgesetz steht, dass es in Dt.lang verboten ist wirbellose Tiere zu töten, sie also lebendig zu verfüttern. Und dieses auch zur Anzeige gebracht werden kann

                  Was nun?
                  Wie sieht es da rechtlich aus?

                  Hallo,
                  zunächst einmal ist in dem Beitrag doch sicherlich von Wirbeltieren die Rede. Denn Wirbellose fallen nicht alle unter das Tierschutzgesetz (außnahmen sind glaube ich Cephalopoden und einige Crustaceen)
                  Ich habe mal im Verlauf meines Studiums ein Tierversuchsseminar besucht und da wurde gesagt, dass ein genehmigungspflichtiger Tierversuch immer dann vorliegt, wenn man einem Tier wissentlich Schmerzen oder Qualen zuführt. Das ist meiner Meinung nach beim Verfüttern lebender Mäuse gegeben. Das Töten ist kein Tierversuch, darf aber nur von speziell ausgebildeten Personen durchgeführt werden, z.B. Tierärzte oder Zoologen.
                  Zu dem Aspekt der artgerechten Haltung, finde ich, und das ist meine persönliche Meinung, dass es sich bei Terrarienhaltung um eine Haltung unter Laborbedingungen handelt. Alleine die klimatischen Vorraussetzungen völlig zu erfüllen ist schwer genug (hinsichtlich jahreszeitlichem Wechsel, Niederschlagsmenge oder Frischluftzufuhr) und ich kenne einige Terrarianer, die noch nie eine kalte Überwinterung bei Tieren gemacht haben, die diese eigentlich bräuchten. Ich glaube nicht, dass es für das Wohlbefinden der Schlange unabdingbar ist, sie lebend zu füttern, zumal ein natürliches Jagdverhalten im Terrarium gar nicht möglich ist und eine Labormaus auch gar nicht dem natürlichen Beutespektrum der Schlange entspricht. Möchte man wirklich artgerechter halten, gibt es sicherlich noch viele wichtigere Faktoren, an denen man arbeiten könnte.
                  Ich hoffe es meldet sich noch jemand zu Wort, der sich mit der tatsächlichen Gesetzeslage auskennt. Das würde mich doch sehr interessieren.

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                  • #10
                    Hallo zusammen!
                    Art.2 Abs. 3 TSchV sieht das so:
                    "Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere als Futter verwendet werden; das Wildtier muss das Beutetier wie in freier Wildbahn fangen und töten können.
                    Dies gilt nur für Wirbeltiere, die als Lebendfutter eingesetzt werden"

                    Hier greift dann auch §2 TierschutzG:
                    "Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muß das tier seiner art und seinen bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen"

                    Hiermit regelt sich das Verfüttern von Wirbeltieren an Schlangen (welche durch die Gesetze eben als einzige "Wildtiere" (Art.2 Abs. 3 TSchV) in den Rahmen fallen, da viele Schlangen eben totes Futter verweigern (§2 TierschutzG) - in welchem Grundsatzurteil jetzt tatsächlich die Schlangen expressis verbis stehen weiß ich nicht mehr, doch Dieses sind die geseztlichen Rahmenbedingungen )

                    Irre ich?
                    Cheers
                    René

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                    • #11
                      Wenn ich nicht irre gilt Art.2 Abs. 3 TSchV nicht auf dem Gebiet der BRD, da es sich m. E. um eine Verordnung der Schweiz handelt.

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