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  • #16
    Ich bin auch der Meinung, dass sich hier schon wieder eine sinnlose Streiterei angebahnt hat.

    @Phil: Das hier ist tatsächlich keine Frage der Reinrassigkeit. Man könnte beinah meinen, du willst mit deinen Blutlinien-Fragen angeben. Toll, wenn du eine reinrassige Boa hast (oder das zumindest glaubst, es werden nämlich oft "reinrassige" Tiere verkauft (inkl. "eindeutiger Papiere"), die mit Reinrassigkeit nichts zu tun haben). Aber deine Anspielung in deinem letzten Beitrag in Bezug auf "...sich nicht leisten können, da kein Geld..." ist letztklassig und erlaubt Rückschlüsse auf deine Geisteshaltung: Erbärmlich!

    Ich hoffe, dass dieser sinnlose Streit nicht weitergeht, im Sinne aller Forumsteilnehmer.

    Lg, Nighthawk

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    • #17
      Zitat von nighthawk
      @Phil: Das hier ist tatsächlich keine Frage der Reinrassigkeit. Man könnte beinah meinen, du willst mit deinen Blutlinien-Fragen angeben. Toll, wenn du eine reinrassige Boa hast (oder das zumindest glaubst, es werden nämlich oft "reinrassige" Tiere verkauft (inkl. "eindeutiger Papiere"), die mit Reinrassigkeit nichts zu tun haben). Aber deine Anspielung in deinem letzten Beitrag in Bezug auf "...sich nicht leisten können, da kein Geld..." ist letztklassig und erlaubt Rückschlüsse auf deine Geisteshaltung: Erbärmlich!

      Ich hoffe, dass dieser sinnlose Streit nicht weitergeht, im Sinne aller Forumsteilnehmer.


      Von meiner Seite aus hat sich das erledigt!
      Da er überhaupt nicht versteht worum es geht...

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      • #18
        @selma

        Wenn du nicht weißt wer bei uns was wie wovon bezahlt, dann sei leise.
        Dumme Unterstellungen kann jeder machen...
        Schön, dass du auch reinrassige Tiere hältst.

        @nighthawk

        Ich habe es nicht nötig anzugeben.
        Ich habe nicht nach der Reinrassigkeit gefragt und diese auch nciht in Frage gestellt.
        Wenn du mich nicht kennst, dann halte deinen Mund über meine Geistige haltung.
        Ich habe eine Unterstellung formuliert, wie es andere Forenmitglieder manchmal machen, so wie du zum Beispiel.
        Unterstellst mir was und hast keine Ahnung von der Wahrheit.

        Ich habe auf die Frage des Starters normal geantwortet und habe gegenfragen gegeben.
        Dass das so eskaliert habe ich nciht gewußt, wird aber in Zukunft auch nciht mehr vorkommen...

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        • #19
          Liebe Diskussionsteilnehmer,

          nun ist die Diskussion doch deutlich vom eigentlichen Thema abgewichen und auch werden nun Dinge erörtert, die eher per PN oder bei einem persönlichen Gespräch geklärt werden können.

          Bitte kehren Sie umgehend zum eigentlichen Thema zurück oder halten sich aus der Diskussion heraus. Weitere Beiträge die im Ganzen oder Teilweise nicht zum eigentlichen Thema passen, werden entfernt.

          Vielen Dank für Ihr Verständnis und mit freundlichen Grüßen,

          Daniel Grübner (Fachmoderator)
          Hamburg. Spezialisiert auf Haltung und Zucht von Thamnophis s. sirtalis inklusive Lokal- und Farbformen.

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          • #20
            Hallo Mica,

            hast du beim Abschluss des Kaufes der Ecuador-Tiere einen Heimtierpass bekommen?

            Das ist heutzutage die einzige, mir bekannte Absicherung, eines Zoofachhändlers, sich davor zu schützen, dass das Tier anschließend beim Käufer verendet auf Grund von nicht erkennbaren Krankheiten/Parasiten.

            Ein befreundeter Waranzüchter meinte, dass sich ab Januar 2006 die Gesetzeslage geändert hat und nun auch der Zoofachhandel dafür haftbar gemacht werden kann, wenn ein Tier verendet, was an einen Käufer ging, der nachweisbar Fachkunde hat, das erworbene Tier artgerecht zu halten und dem Tier im Nachhinein keine Schäden zugefügt hat.

            Hier würde ich aber zur Sicherheit noch mal Rücksprache mit den jeweiligen Behörden halten, wie z. B. deiner unteren Naturschutzbehörde oder Naturschutzamt.

            Auch einen Anwalt würde ich noch zu Rate ziehen.


            Liebe Grüße,

            Rene

            P.s. Tiefe Anteilnahme über den Verlust deiner Tiere. Würde es auch nur schwer mit Ansehen können, wenn meine Ecuador-Tiere dahin scheiden würden. Kannst mir gern eine PN oder Mail zukommen lassen mit dem Namen des Züchters.

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            • #21
              Gewährleistung beim Kauf von Tieren

              Ist gerade in einem anderen Forum auch Thema,vieleicht hilfts!

              2. Gewährleistung beim Kauf von Tieren



              W. Klee und A. Stoltenhoff



              Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltende Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 90a BGB).



              „Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass das Tier als Mitgeschöpf nicht der Sache gleichgestellt werden dürfe. Die vorgesehene entsprechende Anwendung der für Sachen geltenden Vorschriften bringt aber gegenüber der unmittelbaren Anwendung keinerlei Änderung. Im Ergebnis ist § 90 a eine gefühlige Deklamation ohne wirklichen rechtlichen Inhalt" (Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage 2002, bearbeitet von Bassenge et al.).


              Die genannte Vorschrift hat aber durchaus spürbare Auswirkungen auf die Rechtswirklichkeit. So ist z. B. im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner die Pfändung eines Begleittieres (Hund, Katze), dessen Halter der Schuldner ist, nicht mehr zulässig. Ebenso ist es einem Tierarzt verwehrt, ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) an einem Begleittier geltend zu machen, dessen Behandlungskosten vom Tierhalter nicht bezahlt werden oder nicht bezahlt werden können. Ein besonderes Problem kann die Quantifizierung des Wertes eines Liebhabertieres sein. Anders ist die Rechtslage in den beiden beschriebenen Fällen dann, wenn es sich um reine Nutztiere (Rind, Schwein) handelt. Diese können wie auch früher schon gepfändet werden oder es kann an ihnen ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden.



              Das am 1. 1. 2002 in Kraft getretene neue Schuldrecht geht auf die Umsetzung der „Europäischen Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf“ in nationales Recht zurück. Der Gesetzgeber hat im Zuge dieser Schuldrechtsreform das bisherige so genannte Viehgewährleistungsrecht (§§ 481 ff BGB alte Fassung in Verbindung mit der Kaiserlichen Verordnung von 1899) ersatzlos gestrichen, zumindest bisher aber keine neue Sonderregelung für Tierkäufe geschaffen, was zu abstrusen Konsequenzen und Unsicherheiten geführt hat. Diese Unsicherheiten werden zum Teil erst durch Gerichtsentscheide aus der Welt geschafft werden können.



              Zunächst einmal ist zwischen Verbrauchsgüterkäufen und anderen Käufen zu unterscheiden. Ein Verbrauchsgüterkauf findet zwischen einem „Unternehmer“ und einem „Verbraucher“ statt. Unternehmer ist lt. § 14 BGB jemand, der den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. Verbraucher ist lt. § 13 BGB jeder, der den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der nicht zu seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zählt. Es kann also auch ein „Unternehmer“ (z. B. ein Pferdehändler) selbstverständlich „Verbraucher“ sein, wenn er sich für seinen Privathaushalt einen Fernsehapparat kauft. Alle anderen Arten von Käufen sind keine Verbrauchsgüterkäufe und für sie gelten andere Bestimmungen.



              Das neue Schuldrecht führt relativ strenge Richtlinien ein, die dem Schutz des Verbrauchers dienen. Unter den Begriff des Verbrauchsgüterkaufs dürften in praxi vor allem Käufe von so genannten Begleittieren fallen. Diese Tiere sind rechtlich als „Verbrauchsgut“ zu behandeln. Für Verbrauchsgüterkäufe gilt grundsätzlich eine Frist für Ansprüche auf Gewährleistung (Gewährleistungsfrist, Verjährungsfrist) von zwei Jahren. Bei gebrauchten Sachen kann sie auf ein Jahr verkürzt werden (§ 475 Abs. 2 BGB). Diese Bestimmung führt zu der absurden Konsequenz, dass für Tiere festgelegt werden soll, ob sie als neu oder gebraucht eingestuft werden. Hierzu werden in der Literatur zwei Gerichtsentscheide zitiert, wonach neun Wochen alte Hundewelpen und lebend angelieferte Forellen als “neu“ anzusehen sind. Die Herbst-Delegiertenversammlung der Bundestierärztekammer hat am 25./26. 10. 2002 in einer Entschließung gefordert, Tiere generell nicht als „gebrauchte Sachen“ einzustufen und die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beim Tierkauf auf sechs, maximal 12 Monate zu verringern. Die Gewährleistungsfrist hat auch Auswirkungen auf die Haftung von Tierärzten für die Ankaufsuntersuchung.



              Bei Verbrauchsgüterkäufen ist eine Sache als mangelfrei (= fehlerfrei) anzusehen, wenn sie

              1. bei Vertragsschluss die vereinbarte Beschaffenheit hat

              oder

              2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet

              oder

              3. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.



              Die Erfüllung der Kriterien der ersten Stufe ist juristisch am „saubersten“. Sie erfordert möglicherweise mehr Aufwand vor dem Kauf, erspart aber mit größerer Wahrscheinlichkeit Ärger hinterher. So wird ein Pferdehändler nun ein Interesse daran haben, dass die Erwartungen eines potenziellen Kunden genau abgeklärt werden und der potenzielle Kunde alle Mängel eines Pferdes vor dem Kauf erfährt. Tritt ein Mangel nach Vertragsschluss auf, muss der Käufer erst Nacherfüllung verlangen und dafür eine angemessene Frist setzen. Die Nacherfüllung kann nach seiner Wahl aus Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung bestehen. Allerdings sind manche Tiere so genannte unvertretbare Sachen, für die es keinen gleichwertigen Ersatz gibt.



              Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, weil sie
              - vom Verkäufer verweigert wird oder
              - ergebnislos bleibt oder
              - der Sache nach ausgeschlossen ist,

              kommen andere Möglichkeiten in Betracht, nämlich
              - Rücktritt (§ 437 BGB) oder
              - Minderung (§ 441 BGB),



              wobei wiederum der Käufer die Wahl hat. Bei Lieferung einer mangelhaften Sache kann der Käufer außerdem (!) Ersatz für Schäden verlangen, die ihm durch die Mangelhaftigkeit entstehen (§§ 280, 281 BGB), sofern der Verkäufer nicht nachweist, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat.



              Grundsätzlich muss ein Käufer nachweisen, dass eine von ihm erworbene Sache mit einem Mangel behaftet ist und dass dieser Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorgelegen hat. Bei Verbrauchsgüterkäufen sieht das neue Schuldrecht aber insofern eine Umkehr der Beweislast vor, als der Verkäufer im Falle eines bis sechs Monate nach dem Kauf eingetretenen Mangels beweisen muss, dass der Mangel nicht schon bei Vertragsschluss vorlag (§ 476 BGB). Diese Beweislastumkehr gilt nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar ist. Der Gesetzgeber hat es bisher versäumt klarzustellen, dass letzteres für den Tierkauf grundsätzlich zutrifft.



              Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn der Käufer bei Vertragsschluss einen Mangel kennt oder er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Was bei einem Tierkauf in diesem Zusammenhang als grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist, kann nicht generell beantwortet werden, sondern hängt auch vom Umfang der beim Käufer vorauszusetzenden Sachkenntnis ab. ( Grobe Fahrlässigkeit: besonders schwere Verletzung der im konkreten Fall erforderlichen Sorgfalt. Beispiel: Hyperthelie bei einer Milchkuh, die von einem Landwirt gekauft wird.)



              Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln und bei zugesicherten Eigenschaften bleibt der Anspruch auf Gewährleistung 30 Jahre bestehen. (Arglistiges Verschweigen: Verstoß gegen die Offenbarungspflicht; Verkäufer kennt den Mangel, muss annehmen, dass dem Käufer der Mangel unbekannt geblieben ist, und ist sich der Möglichkeit bewusst, dass der Käufer den Kaufvertrag bei Kenntnis des Mangels nicht abschließen würde. Beispiel: Kehlkopfpfeiferoperation bei einem Pferd.)



              Für Käufe, die nicht unter das Kriterium des Verbrauchsgüterkaufs (von Unternehmer an Verbraucher) fallen, also für wohl die allermeisten Käufe von landwirtschaftlichen Nutztieren, gelten andere Bestimmungen. Hier sind innerhalb der Grenzen der Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff BGB) Vereinbarungen in weitem Umfang (z. B. Haftungsausschluss) möglich.




              ---------------------------------------------------------------------- ----------

              Letzte Änderung: 9. 1. 2006


              http://www.vetmed.uni-muenchen.de/me.../forensik2.htm l

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              • #22
                Das Problem ist ja wohl auch, dass es keinen Test gibt, mit dem man IBD sicher ausschließen kann. Das heißt, dass ein negativer Test nichts darüber aussagt, ob in dem Bestand nicht trotzdem IBD vorkommt. Sollte der besagte Züchter allerdings IBD in seiem Bestand haben, dann müßte er das ja wohl wissen, da es bei ihm dann sicher auch schon zu Krankheitsfällen gekommen sein dürfte. Wenn das der Fall ist, dann kannst Du ganz sicher dein Geld zurückverlangen und auch Schadensersatz für die dir entstandenen Aufwendungen verlangen.

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