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Amtsgericht Bückeburg Urteil: Schlangen und Mietwohnung!

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  • Amtsgericht Bückeburg Urteil: Schlangen und Mietwohnung!

    Hallo zusammen!

    Schon oft wurde hier das Thema diskutiert "Schlangenhaltung in einer Mietwohnung".
    In der Mittelbadischen Presse (Pfingsten 2003) stand dazu folgender Bericht:

    Evas Vertreibung: Die Geschichte kommt einem irgendwie bekannt vor: Eva sollte mit aller Gewalt vertrieben werden. Doch in konkretem Fall handelte es sich nicht um das Paradies, sondern um eine schlichte Mietwohnung. Und Eva war auch nicht die Frau Adams, sondern eine 80cm lange Schlange. Trotzdem ließ der Eigentümer einer Wohnung nicht locker. Er wollte erreichen, dass sein Mieter die Königsnatter umgehend entferne. Die Nachbarn, so seine Begründung, ekelten sich vor diesem ungewöhnlichen Haustier. Doch so ohne weiteres kann ein Eigentümer nach Information des LBD - Infodienstes Recht und Steuern kein Schlangenverbot erteilen. Das Amtsgericht Bückeburg jedenfalls entschied: Eva darf bleiben. Dafür gab es mehrere Gründe. Zum einen wurde die sachgemäße Nutzung der Wohnung nicht beeinträchtigt und von der Natter ging weder Geruchs- noch Geräuschbelästigungen aus. Zum anderen war die Schlange, was dem Richter noch viel wichtiger schien, völlig ungiftig und stellte keinerlei Gefahr für die anderen Mieter dar. Ekelgefühle der Nachbarn reichten als einziger Kündigungsgrund für Eva nicht aus, hieß es im Urteil. (Aktenzeichen 73 C 353/99).

    Fand diesen Bericht persönlich sehr interessant. Dies ist, zumindest für mich, ein kleiner Lichtblick am Horizont, denn im Normalfall ziehen "wir" ja denn kürzeren.

    Nick

    P.s. wie alt dieser Bericht tatsächlich ist und ob er überregional Wirkung hat kann ich leider nicht sagen.

  • #2
    Re: Amtsgericht Bückeburg Urteil: Schlangen und Mietwohnung!

    Es freut gewaltig das am Amtsgericht Bückeburg noch normal denkende Richter amten.
    Das Urteil kann allenfalls Bundesweit als
    Grundsatz angewandt werden - insofern die
    selben Voraussetzungen vorliegen (Ungiftige Schlange, keine Belästigung der Nachbarn in
    irgend einer Weise). Die DGHT-Geschäftsleitung sollte sich das Original-Urteil besorgen, damit eine Kopie im Bedarfsfall Mitgliedern mit ähnlichen Problemen überlassen werden kann.

    Kommentar


    • #3
      Re: Re: Amtsgericht Bückeburg Urteil: Schlangen und Mietwohnung!

      Hallo zusammen,

      ein Grundsatzurteil wird an Amtsgerichten nicht gefällt, dazu sollte schon ein Urteil der Berufungs- oder Revisionsinstanz vorliegen. Ein anderes Amtsgericht kann wieder völlig anders entscheiden.

      Viele Grüße
      Barbara

      Kommentar


      • #4
        Re: Amtsgericht Bückeburg Urteil: Schlangen und Mietwohnung!

        Hallo,

        ich finde es auch toll, dass es einige reptilienfreundliche Richter gibt.

        Wie wäre es, wenn wir, die Mitglieder der DGHT, alle Urteile die wir so finden und die uns auffallen sammeln und mit der Zeit eine umfangreiche Urteilssammlung zusammentragen, welche dann (das Einverständnis der DGHT vorausgesetzt) online hier auf der Website abrufbar wäre. Dann könnten wir unsere Position doch sicherlich stärken und bräuchten nicht ständig in Angst zu leben, dass unsere Nachbarn uns einen Strich durch die Rechnung machen können.

        Barbara, ist Dein Bruder evtl. "Weckle" aus Werthe?

        Viele Grüße

        Jürgen

        Kommentar


        • #5
          Re: Re: Amtsgericht Bückeburg Urteil: Schlangen und Mietwohnung!

          Juergen wrote:
          ...
          Barbara, ist Dein Bruder evtl. "Weckle" aus Werthe?
          ...
          Nein, Jürgen, da muss ich Dich enttäuschen.

          Kommentar


          • #6
            Re: Amtsgericht Bückeburg Urteil: Schlangen und Mietwohnung!

            hi jürgen,

            deine idee finde ich sehr gut !!!!!

            denn selbst wenn ein amtsgericht keine grundsatzurteile fällen kann (nehme die aussage von sarah so), dann kann es doch nicht schaden, wenn man beispiele zur hand hat. denn welcher richter möchte sich im fall der fälle lächerlich machen oder als engstirnig bezeichnen lassen ?

            aber ich sehe das nicht mal als unbedingt hilfreich im fall eines prozesses (zu dem es wohl eher selten kommt), als vielmehr hilfreich im streit mit einem vermieter.

            viele vermieter mögen sich aufplustern, wenn ihnen etwas nicht paßt, so auch z.b. bei der haltung von reptilien, insbesondere von schlangen.
            wenn man ihnen dann aber in einem höflichen (!!!) antwortbrief auch solche urteile zitieren kann, dann überlegen sie es sich mehr als zweimal, ob sie es auf eine klage ankommen lassen wollen. und damit ist uns als haltern doch schon geholfen, oder ??

            ich denke, man sollte keinen ärger mit dem vermieter provozieren, aber ihn doch zum rechten zeitpunkt in die schranken weisen, und warum nicht mit genügend zitaten von gerichtsurteilen zu dem thema ?

            mein fazit: klasse idee !!!!
            :-D

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            • #7
              Re: Re: Re: Amtsgericht Bückeburg Urteil: Schlangen und Mietwohnung!

              Hi Jürgen,
              gute Idee - wird bei uns (Terrarienclub Bayreuth und Umgebung e.V.) schon lange gemacht und ist auf unserer Webpage normalerweise auch online abrufbar. Im Moment haben wir allerdings damit ein paar Probleme, deshalb füge ich den entsprechenden Passus mal hier ein (auch wenns etwas lang ist):

              Zur Pflege gefährlicher Tiere
              Als Terrarianer sind wir ja daran gewöhnt, daß nicht alle unseren lieben Mitmenschen unserem Hobby die gleiche Begeisterung entgegenbringen wie wir - zahlreiche Rechtsstreite und Gerichtsverhandlungen kunden davon.
              Diesmal war alles anders: Ein gemütlicher, älterer Richter, als Vertreter der Anklage ein hektischer Anwalt mit hochrotem Gesicht, ein junger, aufstrebender Anwalt als Verteidiger und der Angeklagte - einer jener "bedauernswerten" Menschen die sich Terrarianer nennen. Jener Angeklagte ist nach wie vor Mitglied des Terrarienclub Bayreuth und Umgebung e.V. und so lies ich es mir nicht nehmen, an dieser, unter Umständen für unseren gesamten Verein wichtigen Verhandlung, teilzunehmen.

              Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Berechtigung des Beklagten in der von ihm angemieteten Wohnung eines Mehrparteienhauses Schlangen zu halten.
              Der Kläger, der Bayreuther Bauverein e.G., beantragte den Beklagten dahin gehend zu verurteilen, die acht von ihm gehaltenen Schlangen aus der Wohnung zu entfernen. Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Arten: Königsnattern, Abgottboas und Regenbogenboas.

              Laut Vermieter, bzw. dem vertretenden Anwalt verursachen die Schlangen eine sehr starke Geruchsbelästigung. Dies würde, ebenso wie die Verfütterung von Lebendfutter zu einer Beeinträchtigung der Mietsubstanz führen. Desweiteren bezweifelte der Rechtsanwalt des Bauvereins die Ungiftigkeit der Schlangen und unterstellte, daß die Schlangen sich hin und wieder auch außerhalb der Terrarien bewegen würden. Hauptargument war jedoch, daß gemäß gültigem Mietvertrag jegliche Tierhaltung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Genossenschaft bedarf.

              Da nun aber bereits in zahlreichen früheren Urteilen entschieden wurde, daß derartige Mietvertragsklauseln unzulässig und damit hinfällig sind, ist die Zulässigkeit des Haltens von Tieren von der Abwägung im Einzelfall abhängig (LG Freiburg in WuM 1997, Seite 175, 176). Dies bedeutet, daß die wechselseitigen Belange der Parteien gegeneinander abzuwägen sind. Kann der Vermieter keine konkreten sachlichen Gründe anführen, die gegen die Zulässigkeit der Tierhaltung sprechen, so muß er diese dulden.

              Der Mieter führte zu seinen Gunsten an, daß die zur Fütterung nötigen Mäuse und Ratten nicht in der Wohnung gezüchtet, sondern erst unmittelbar vor der Verfütterung vom Züchter besorgt werden.

              Anhand von Fotos wurde nachgewiesen, daß die Schlangen in fest verschlossenen, sauberen und ordentlichen Terrarien untergebracht sind. Anhand von einigen in den Gerichtssaal mitgebrachten, als Beweismaterial vorgelegten, lebenden Schlangen konnten sich dann die Anwesenden davon überzeugen, daß von den Tieren keinerlei Geruchsbelästigung ausgeht. Diese Vorführung nahm natürlich der gegnerische Anwalt zum Anlaß noch einmal darauf hinzuweisen, daß sich die Schlangen offensichtlich keineswegs immer in ihren Terrarien befinden. Der beherzte Richter entkräftete aber die Bemühungen des Anwalts die Anwesenden gegen die Schlangenhaltung einzunehmen, indem er lächelnd einige der Tiere mit seinen eigenen Händen aufnahm um sie genauer in Augenschein zu nehmen. Der Richter überzeugte sich davon, daß es sich bei den Reptilien weder um Giftschlangen noch um Riesenwürgeschlangen (vgl. dazu AG Köln in NJW-RR 1991, Seite 10, 11) handelt und stellte abschließend fest, daß von den gehaltenen Schlangen weder eine Belästigung noch eine Gefährdung für die anderen Mitbewohner oder das Mietshaus selbst ausgeht.
              Dabei finde ich die Einstellung des Gerichts bemerkenswert, daß es für die zu fällende Entscheidung nur die derzeitige Größe der Schlangen betrachtet und es auch für unerheblich erachtet, ob die Schlangen noch größer werden. Da somit kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vorliegt, ist der Unterlassungsanspruch des Klägers unbegründet.
              Dem entsprechend fiel zwei Wochen später, am 02.Juni 2000, auch das Urteil aus:
              Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

              Leider ist der positive Schiedsspruch in Zusammenhang mit unserem Hobby, sowie der zwanglose Umgang des Richters mit den Tieren keineswegs die Regel. Ich führe diese Entscheidung und das Verhalten des Richters nicht zuletzt auf die intensive Aufklärungsarbeit zurück, die unser Verein in unserer Region u. a. in Form von Vorträgen und einer jährlich stattfindenden Terrarienausstellung leistet.
              Bleibt zu hoffen, daß dies nicht die letzte Entscheidung zu Gunsten eines Terrarianers war.

              Nachzulesen ist dieses Urteil unter dem Aktenzeichen: 4 C 62 / 00 beim Amtsgericht Bayreuth.

              Aber Barbara hat natürlich prinzipiell recht mit der "Problematik" Amtsgericht - allerdings werden sich andere Gerichte immer an bereits gesprochenen Urteilen orientieren.

              Viele Grüße
              Harry Wölfel

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              • #8
                Hi
                Mich würde jetzt mal interessieren wie es aussieht, wenn im Mietvertrag Tiere nicht erlaubt sind. Quasi Tiere aller Art verboten sind.
                Dan kann man davon ausgehen, das man mit den Schlangen nicht durchkommt richtig?

                Freundliche Grüße

                Thorsten

                PS: Wenn ich den mal eine Mietwohnung beziehe kläre ich das ganze sicherlich direkt mit dem Mieter ab, sonst denke ich würde ich die Wohnung garnicht erst nehmen.

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                • #9
                  Zitat von Harry Wölfel
                  jegliche Tierhaltung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Genossenschaft bedarf.

                  Da nun aber bereits in zahlreichen früheren Urteilen entschieden wurde, daß derartige Mietvertragsklauseln unzulässig und damit hinfällig sind, ist die Zulässigkeit des Haltens von Tieren von der Abwägung im Einzelfall abhängig (LG Freiburg in WuM 1997, Seite 175, 176). Dies bedeutet, daß die wechselseitigen Belange der Parteien gegeneinander abzuwägen sind. Kann der Vermieter keine konkreten sachlichen Gründe anführen, die gegen die Zulässigkeit der Tierhaltung sprechen, so muß er diese dulden.
                  Ab und an mal lesen.

                  Gruss
                  ist scheisse, aber hat sich gebess...ach nee.

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                  • #10
                    Zitat von Ischara

                    ... denn welcher richter möchte sich im fall der fälle lächerlich machen oder als engstirnig bezeichnen lassen ? ...
                    Dein Vertrauen in die Richter in allen Ehren, aber
                    O-Ton eines Richters aus der hiesigen Gegend: "Es mag zwar so im Gesetz stehen, aber wir haben das hier noch nie so gemacht und ich fang damit jetzt nicht an"

                    Gruß

                    Tntz

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                    • #11
                      Bückeburg Urteil - naja

                      Hallo,

                      also - da ich mich in letzter Zeit (leider) eingehend mit dieser Problematik befassen durfte (siehe Thread: Ablehnung vom Vermieter), kann ich euch sagen das mit besagtem Urteil kein Vermieter zur Duldung der Schlangenhaltung gezwungen werden kann!
                      Der Vermieter hat sehr wohl das Recht, auch ohne sachliche Gründe, einem die Haltung gewisser Tierarten zu verwehren. Dazu zählen unter anderen: Schlangen (aller Art), Vogelspinnen oder andere Wirbellose welche bei Mitbewohnern das Gefühl von Ekel oder Furcht hervorrufen, große Echsen, Kleintierzuchten etc.
                      Die Wohnung gehört nun mal nicht dem Mieter, sie wird ihm nur Endgeldlich über einen bestimmten - oder unbestimmten Zeitraum zur Nutzung überlassen. Daher kann der Besitzer auch Auflagen machen, was man damit tun darf bzw. nicht darf. Es ist ja schließlich sein Besitz. Nach Guttünken darf er diese Entscheidungen zwar nicht fällen, er ist ja auch an gültige Gesetze gebunden, doch kann er zum Wohle und zur aufrechterhaltung des Hausfriedens aller Mietparteien, die Wünsche einzelner Personen einschränken.
                      Dazu zählt auch die Haltung und Zucht einiger (aussergewöhlicher) Tierarten, noch dazu solche gegen die die Mehrheit der Bevölkerung ablehnende Gefühle hat.
                      Der Einfachste Grund der Ablehnung ist nämlich der, dass dein Vermieter allen Mietparteien im Haus gerecht werden muss... und nicht nur dir. Alle Mietparteien im Haus haben die gleichen Rechte, auf ein ruhiges und ungestörtes miteinander, dies könnte durch den Umstand das man sich solch ungewöhnliche Tiere ins Haus holen will, empfindlich gestört werden. Die anderen Mieter könnten nämlich dann eine Mietminderung wegens Mangel an der Mietsache durchsetzen - und der Vermieter muss das akzeptieren, klar das der dann lieber auf den Schlangenfreund als Mieter verzichtet, als von den anderen Mitbewohnern weniger Miete zu kassieren Die blose Abneigung der Mitmieter ist nämlich, im Gegensatz zu diesem Urteil, sehr wohl ein Grund einen Mangel in der Mietsache zu sehen und auf Untersagung bzw. Mietnachlass zu pochen.
                      Die Reptilienhaltung ansich, wird ja auch zunehmend kritisch gesehen - vom Gesetzestext her zählen kleinere Arten ja noch zu den Kleintieren (deren Haltung geduldet werden muss) - Schlangen werden hier jedoch prinzipiell ausgeklammert.
                      Das vom Amtsgericht Bückeburg gefällte Urteil ist zwar für diesen Terrarianer ein Glücksfall - da hier von einem wohlwollend eingestellten Richter gefällt, bundesweite Gültigkeit hat es jedoch keinesfalls und das wissen inzwischen auch die meisten Vermieter... bzw. deren Anwälte. Erpressen läst sich damit wohl kaum noch einer.
                      Ich habe dieses ganze Drama jetzt durch und weis das es immer auf die Einstellung des Richters ankommt. Es gibt mindestens genau so viele Streitfälle, in denen der Schlangenfreund gescheitert ist. Mir wurde von 2 unabhängigen Seiten geraten die Entscheidung meines Vermieters zu akzeptieren (was ich auch getan habe) oder mir eine andere Wohnung zu suchen. Einen Rechtsstreit deswegen vom Zaun zu brechen und am Ende doch zu verlieren wollte ich halt nicht.

                      Gruß
                      Udo

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