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Die gesetzlichen Bestimmungen sehen 5x2x4 KRL als Mindesmaß an, das entspräche etwa 200 x 80 x 160 cm. Kirschner, Müller und Seufer empfeheln für beide Arten Becken von 300 x 100 x 150 cm Größe. Ich habe beide Arten bisher nicht gehalten, weiß aber aus eigenen Erfahrungen mit anderen Arten und aus Beobachtungen bei anderen Haltern und in Zoos, dass ein Waranbecken kaum zu groß sein kann. Gesunde Tiere bei guten Haltungsbedingungen liegen wiet weniger lang "faul" unter der Heizlampe als viele andere Echsen, sondern sind aktiv und bewegungsfreudig. Würde bei der HAltung aulso auf jeden Fall die größeren MAße anstreben,.
Nunja, das gute alte 97er Gutachten kennt man ja, aber die gesetzliche Bestimmung fehlt mir noch ein bisschen...
Na, ich bin weder Anwalt, noch Richter, Rechtsgelehrter oder allwissend, aber da das oben zitierte Schreiben meines Wissens doch wohl als Grundlage für Regierungspräsidien, Amtsveterinäre und den Sachkundenachweis herhält, habe ich es mal als "gesetzliche Bestimmung" betitelt. Ich bezweifle zwar, dass ich oder irgend ein anderer Halter automatisch mit einem Bein im Knast stehen würde, hielte ich oder er entsprechend genannte Tiere auf kleinerem Raum, als sicher kann aber wohl gelten das im Falle eines Rechtsstreites Papiere wie dieses als Anhaltspunkte herangezogen werden und somit juristische Relevanz erlangen. Zumindest stelle ich es mir so vor und bei Gelegenheit werde ich meinen juristisch sehr viel weiter gebildeten und tätigen Bruder danach fragen wenn der Sache damit gedient ist?
Ich stimme Beck zu, dass 1m Breite ein wenig dürftig ist. Würde empfehlen mindestens die Gesamtlänge eines ausgewachsenen Tieres als Breite anzunehmen, der hintere Teil des Beckens ist dann zwar von außen nur schwer zu erreichen, aber bei der Gesamtgröße des Becken, kann man es ja begehbar gestalten.
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