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Import von Chrysemys picta dorsalis

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  • Import von Chrysemys picta dorsalis

    Hallo,

    ich neu hier im forum und interessiere mich für wasserschieldkröten besonders für Chrysemys picta dorsalis.
    nun habe ich zwei fragen :
    darf ich eine Chrysemys picta dorsalis aus den usa importieren?
    wenn ja, was muß ich dabei beachten?

    im voraus schon einmal danke für eure antworten

    viele grüße

    Marco

  • #2
    Hallo!

    Warum willst Du denn Chrysemys picta dorsalis importieren? Es gibt genug Nachzuchttiere in Deutschland.

    Liebe Grüße
    Karin

    Kommentar


    • #3
      Hallo,

      Chrysemys picta sind in Anhang-B der europäischen Artenschutzverordnung gelistet. Was das bedeutet, kannst Du auf der DGHT-Homepage nachlesen (einfach mal hier (klick!) die Gattung "Chrysemys" eingeben).

      Du findest dann dieses Ergebnis:
      Zitat von DGHT-Homepage
      Chrysemys picta
      Deutscher Name: Zierschildkröte

      Als Anhang-B-Art der europäischen Artenschutzverordnung darf Chrysemys picta ohne Genehmigung gehalten werden, ist jedoch nach der Bundesartenschutzverordnung gegenüber der zuständigen Landesbehörde meldepflichtig. Auch Bestandsveränderungen, wie Zugänge oder Abgänge, sind sofort zu melden.
      Die zuständige Landesbehörde kann verlangen, dass der rechtmäßige Erwerb der Tiere nachgewiesen wird. Es gilt hierbei der Grundsatz der freien Beweisführung. Deshalb sollten sämtliche Belege über den Erwerb aufgehoben werden: Einfuhrdokumente, Vorlagebescheinigungen, behördliche Meldebestätigungen und CITES-Bescheinigungen können als Nachweis dienen. Auch Bescheinigungen des Züchters/Verkäufers können als Nachweis herangezogen werden. Sie sollten - wie auch Kaufbelege, Schenkungs- oder Tauschbelege - möglichst viele eindeutige Angaben enthalten:

      Deutscher und wissenschaftlicher Artname
      Geburtsdatum
      Geschlecht des Tieres (wenn erkennbar)
      Name und Anschrift des Züchters
      Angaben zu den Aufzeichnungsdokumenten beim Züchter ("Zuchtbuch")
      Angaben zu den Elterntieren
      Bei Importtieren: Hinweise zur Einfuhrgenehmigung wie Genehmigungsnummer, Datum der Einfuhr und Ursprungsland des Tieres
      Belege, die nur den Kauf eines Amphibiums/Reptils ausweisen oder nicht ausführlich genug erscheinen, sollten nicht akzeptiert werden. Sollten Behörden unzumutbare Forderungen für den Nachweis stellen, kann auch Widerspruch eingelegt werden. Schließlich ist es nicht möglich, jegliche Belege, die nicht von Behörden ausgestellt wurden, notariell bestätigen zu lassen.
      Wenn Sie Exemplare von Chrysemys picta importieren oder exportieren möchten, gelten besondere Bestimmungen.

      Einfuhr und Ausfuhr geschützter Tierarten in die EU
      Die Einfuhr von Anhang-A- und Anhang-B-Arten ist genehmigungspflichtig, die Genehmigung erteilt in Deutschland das Bundesamt für Naturschutz. Durch die wissenschaftliche Behörde wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine artgemäße Haltung beim Antragsteller gegeben sind. Bei der Einfuhr müssen Dokumente über die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Herkunftsstaates vorgelegt werden.
      Sollen Tiere der Anhang-A- und Anhang B-Arten sowie nach der Bundesartenschutzverordnung geschützte Exemplare ausgeführt oder wiederausgeführt werden, ist eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung beim Bundesamt für Naturschutz zu beantragen.

      Die zuständigen Behörden sind entsprechend der EU-Durchführungsverordnung verpflichtet, einen bestimmten Zeitrahmen für die Ausstellung von Dokumenten einzuhalten. So muss eine Vollzugsbehörde innerhalb von vier Wochen nach Eingang des vollständigen(!) Antrags entscheiden. Deshalb immer sämtliche erforderliche Unterlagen einsenden und, bei Formblättern, alle Fragen beantworten. Verzögerungen müssen akzeptiert werden, wenn Konsultationen mit Drittstaaten erforderlich werden oder wissenschaftliche Entscheidungsgrundlagen durch die Behörde eingeholt werden müssen.

      Die ausgestellten Dokumente sind nicht auf Dauer gültig. Einfuhrgenehmigungen in die EU sowie Ausfuhrgenehmigungen oder Wiederausfuhrbescheinigungen aus der EU sind höchstens sechs Monate gültig. Nicht genutzte Dokumente müssen an die Behörde zurückgegeben werden.
      Gruß,
      Axel

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      • #4
        erstmal danke für eure schnellen antworten.
        also wäre es unter bestimmten voraussetzung möglich.
        ich möchte eine farbform von Chrysemys picta dorsalis impotieren, da diese in deutschland nicht zu bekommen sind.

        viele grüße

        marco

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        • #5
          Hallo,

          eine Farbform? Wie soll die aussehen?

          Hoffentlich nicht noch so eine überflüssige Farbzucht...

          wildfarbener Gruß,
          Axel

          Kommentar


          • #6
            Zitat von Axel Lau Beitrag anzeigen
            Hallo,

            eine Farbform? Wie soll die aussehen?

            Hoffentlich nicht noch so eine überflüssige Farbzucht...

            wildfarbener Gruß,
            Axel
            was heisst überflüssige farbzucht?

            mir ist nur eine bekannt.

            es handelt sich eine pastel-form und ich hoffe das ich ein paar bilder von den tieren vom züchter bekomme.

            ich weiß nicht was daran so schlimm ist?!

            gruß

            marco

            Kommentar


            • #7
              Hallo!

              Zitat von mr-skipper Beitrag anzeigen
              was heisst überflüssige farbzucht?

              mir ist nur eine bekannt.

              es handelt sich eine pastel-form und ich hoffe das ich ein paar bilder von den tieren vom züchter bekomme.

              ich weiß nicht was daran so schlimm ist?!

              gruß

              marco
              Alles Ansichtssache. Ich persönlich kann den Farbzuchten auch nichts abgewinnen, mag lieber die wildfarbenen Tiere. Gerade bei Chrysemys picta dorsalis mag ich die leuchtenden Farben, und den Kontrast zwischen dem dunklen Carapax und der roten Zeichnung.
              Bei einigen anderen Tieren gibt es da inzwischen extreme Ausprägungen, wo kaum noch bekannt ist, wie die Wildformen denn eigentlich aussehen (unter anderem Pantherophis guttatus und Eublepharis macularius).

              Liebe Grüße
              Karin

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              • #8
                Hallo,

                bei der Einfuhr solcher Tiere ist es allerdings fraglich, ob Du eine Einfuhrgenehmigung des BfN überhaupt erhälst: Die Tiere sind unter Anhang B der ArtenschutzVO gelistet, durch das WA aber nicht geschützt, d.h. die ArtenschutzVO führt sie als Faunenverfälscher.

                Inwiefern einer Einfuhr durch das BfN in diesem Fall also zugestimmt wird steht in den Sternen. Genehmigungen für T. s. elegans werden werden nach meiner Kenntnis auch nicht einfach auf Zuruf erteilt.

                Halte uns mal über Dein Vorhaben auf dem Laufenden!

                Viel Glück und einen schönen Gruß

                Kommentar

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