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Skorpione in Bayern?

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  • Skorpione in Bayern?

    Hi,

    ich würde gerne wissen, ob Skorpione in Bayern Anmeldepflichtig sind und ob man eine Erlaubnis braucht um einen Skorpion halten zu dürfen.
    Wo muss ich mich da hinwenden? Was möchten die alles sehen/wissen?

    Viele Grüße
    DaRk.RaVeN
    Zuletzt geändert von DaRk.RaVeN; 06.09.2006, 19:46.

  • #2
    Such nach einer entsprechenden Gefahrtierverordnung o.ä., in Berlin heisst es "VErordnung über die Haltung wildlebender und gefährlicher Arten"...naja ungefähr, habs nicht mehr genau im Kopf.
    Wenn Du was gefunden hast, poste den Link, dann schau ichs mir an.

    See ya
    Jan

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    • #3
      Hi,

      das hier habe ich gefunden: Klick

      Was benötigt so eine Genehmigung? Kommt keiner aus Bayern und hält Skorpione, der sowas schon machen musste?

      Viele Grüße
      DaRk.RaVeN

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      • #4
        in München:
        Hinweis:
        Gefährliche Tiere (z.B. Riesenschlangen, Giftschlangen, Seeschlangen, Schnappschildkröten, Warane, Skorpione) müssen zudem beim Kreisverwaltungsreferat angemeldet werden

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        • #5
          Hallo
          Ich komm ausm schönen Frankenland und ich hab nen Pandinus Imperator der ja nur wegen dem WAII gemeldet werden muss, hatte aber zumindest mal vor mir einen Androctonus australis(folgendes bezieht sich also auf hochgiftige Arten) zuzulegen und da hab ich mich bei der selben Behörde erkundigt und zwar der "unteren Naturschutzbehörde". Die befindet sich eigentlich immer im Landratsamt vor Ort und die ham folgendes gesagt:
          Man solle selbst zum nächsten Krankenhaus fahren und sich vergewissern, dass die dort ein Antiserum bereitstehen haben, sobald du den Skorpion hast.
          Dann soll man die Terrarien die benutzt werden geeignet abschließen können, um ein Außbrechen zu verhindern, denn die meinten, dass sogar wenn der Skorpion nur mal ausbricht, es chon ne Anzeige wegen Fahrlässigkeit oder so kommen kann!!! Dann hatte man mir noch zu einer Versicherung geraten, allerdings weiss ich nicht mehr ob die Pflicht ist und letztendlich muss man die Terrarien mit Herkunft, Namen, Toxizität etc. kennzeichnen.

          Angeblich wird das sogar kontrolliert, nur kann ich das nicht ganz glauben...
          Ich hoffe, dass ich mich richtig an alles erinnert hab und dir damit geholfen hab, und falls nicht alles stimmt, können mich die Leute hier im Forum ja immer noch korrigieren

          mfg Grieberla
          Zuletzt geändert von Grieberla; 07.09.2006, 13:46.

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          • #6
            Haltung gefährlicher Tiere in Bayern

            Hallo,
            tatsächlich gibt es eine Liste in der entsprechende Tiere aufgeführt sind. Das Thema selbst wurde auch hier schon mehrfach besprochen, wenn es auch meist um Schlangen ging. Mit der Suchfunktion sollte sich sicher etwas finden lassen...
            Aber gut: Ich denke die Untere Naturschutzbehörde ist für Tiere die dem Artenschutz unterstehen (wie z.B. Pandinus) sicher die richtige Adresse. Für gefährliche Tiere im Sinne des Art. 37 Abs. 1 LStVG ist allerdings das Ordnungsamt oder das Landratsamt zuständig. Keinesfalls sollte man davon ausgehen, dass es ausreicht wenn z.B. der Tigerpython regulär auf der Unteren Naturschutzbehörde gemeldet ist, dass die das dann schon an die richtige Stelle weiterleiten...
            Zurück zu den Skorpionen: Die Regierung von Oberfranken hatte einmal alle zuständigen Behörden im Regierungsbezirk darüber informiert, dass generell alle Skorpione zu den gefährlichen Tieren einer wildlebenden Art zuzurechnen seien. Das konnte zumindest für den Bayreuther Raum etwas entschärft werden.

            Trotzdem ist es ja wirklich so, dass es unter den Skorpionen den einen oder anderen potentiell gefährlichen Gesellen gibt. Gelistet sind die Gattungen Buthus, Mesobuthus, Compsobuthus, Lychas, Orthochirus, Urodacus, Uroplectes, Vaejovis, Bothriurus, Buthacus, Buthotus, Androctonus, Tityus, Leiurus, Cetruroides, Nebo und Hemiscorpius.
            Dazu gilt, dass alle Skorpione, Spinnen und Hundertfüsser, deren Art nicht eindeutig bestimmt werden kann, als gefährlich anzusehen sind.

            Auch wenn die Formulierung des letzten Satzes äußerst kritisch zu sehen ist (denn sind die Arten bzw. Gattungen die sicher bestimmt aber nicht gelistet sind - im Falle der Scolopender mit nicht einer einzigen Gattung - plötzlich nicht mehr gefährlich?), so zeigt es doch das Problem auf, dass für viele Tiere nur Spezialisten die Gattung oder gar die Art sicher bestimmen können.

            Aus meiner Sicht sollte jeder (zumindest in den Bundesländern in denen es entsprechende Vorschriften gibt), der sich mit der Haltung potentiell gefährlicher Tiere befassen will eine behördliche Genehmigung einholen. Die Tiere (zumindest nicht alle :-)) sind nicht aus bloßer Willkür gelistet. Spätestens im Schadensfalle wird es für die Halter nicht genehmigter Tiere, aber auch alle anderen die sich an die Vorgaben gehalten haben, noch schwieriger...
            Mit der Kontrolle sehen es die Gemeinden unterschiedlich - ich kenne durchaus Fälle, wo Behördenvertreter selbst oder deren beauftragte Sachverständige Kontrollen durchgeführt haben.
            Aktuell wurde aber auch einem meiner Mitglieder aus dem Raum Lichtenfels eine entsprechende Erlaubnis erteilt betimmte Gattungen aus der Liste zu halten - es ist also durchaus auch möglich. Einen "Freibrief" wird man in Bayern jedoch kaum erhalten.

            Viele Grüße
            Harry Wölfel

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            • #7
              Hi,

              nunja, wenn man die Voraussetzungen erfüllt, besteht grds. - je nach VO-Gestaltung - ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.

              Eine "Anzeige wegen Fahrlässigkeit" nur wegen Ausbruchs eines Tieres, soweit dies folgenlos bleibt, kann ich jedenfalls für "richtige" Anzeigen (Strafanzeigen also) nicht nachvollziehen. Fahrlässigkeit ist eine Verschuldensform, wenns nichts gibt, was verschuldet worden sein kann (keine Verletzung durch das ausgebrochene Tier), kommt es auf ein Verschulden nicht an. Wie soll man etwa eine fahrlässige Körperverletzung begangen haben, wenn niemandes Körper verletzt wurde (im weitesten Sinne). Versuch lassen wir mal außer Acht, den gibts bei Fahrlässigkeit ohnehin nicht.

              Ordnungswidrigkeiten sind etwas andres, und zudem wäre es sicher denkbar, in einem solchen Falle, erst recht im Wiederholungsfalle, die Erlaubnis zu entziehen.

              See ya
              Jan

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